Mit dem 1.1.2014 wurde eine nachträgliche Ausschlussfrist für die nachträgliche Antragstellung von 4-Wochen konzipiert, § 6 Abs. 2 BerHG.[4] Die Frist wurde eingeführt, um möglichst zeitnah für alle beteiligten Rechtssicherheit entstehen zu lassen. Innerhalb der genannten Frist soll daher eine Antragstellung erfolgen. Geht der Antrag nicht innerhalb der genannten Frist ein, ist er zurückzuweisen.[5]

Eine Hemmung des Fristablaufs – etwa wegen höherer Gewalt oder nicht zu vertretenen Umständen – ist im Einzelfall denkbar, bedürfte aber der detaillierten Begründung und wird wohl in der Praxis keine besondere Bedeutung erfahren. Wird der Antrag innerhalb der Frist lediglich unvollständig oder ohne Belege gestellt, ist der Antragsteller (oder die Beratungsperson) zur Ergänzung innerhalb des Zeitraumes der Frist aufzufordern.

Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn zwar der Antrag innerhalb der 4-Wochen-Frist eingeht, dieser aber unvollständig ist. Ebenso ist fraglich, wie zu verfahren ist, wenn der Antrag innerhalb der 4-Wochen-Frist eingeht, eine Fristsetzung durch das Gericht zur Behebung von etwaigen Mängeln aber über die 4-Wochen hinausgeht oder gar der nachträgliche Antrag erst am letzten Tag vor Ablauf der Frist unvollständig eingereicht wird.

Grds. muss der Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe innerhalb dieser Frist bei dem zuständigen AG eingehen (es ist nicht auf das Antragsdatum abzustellen).[6] Geht der Antrag nicht innerhalb der Frist ein, ist er als unzulässig zurückzuweisen. Ist das Adressatgericht unzuständig, so ist dieses verpflichtet, den Antrag an das zuständige Gericht zu übermitteln, § 25 Abs. 3 FamFG. Besonderer Bemühungen des unzuständigen Gerichts bedarf es hier nicht.[7] Zur Fristwahrung ist aber letztlich der Eingang beim zuständigen Gericht maßgebend, sodass ein beim falschen Gericht eingereichter Antrag zu Lasten des Rechtsuchenden geht.[8] Wenn der nachträglich gestellte Antrag zwar binnen der 4-Wochen-Frist fristgerecht, jedoch unvollständig oder ohne bzw. nur mit teilweise entsprechenden Belegen/Nachweisen eingeht, stellt sich die Frage, ob der Antrag noch innerhalb der bereits laufenden 4-Wochen-Frist zwingend vervollständigt werden muss.

Wird der nachträglich gestellte Beratungshilfeantrag zwar fristgerecht (also innerhalb der 4-Wochen-Frist), aber unvollständig oder ohne bzw. nur mit teilweise entsprechenden Nachweisen/Belegen eingereicht, bestehen unterschiedliche Ansichten. Die eine Ansicht ist recht einfach: Es muss stets innerhalb der Frist ein vollständiger, korrekter Antrag vorliegen. Ist dies nicht der Fall, besteht lediglich die Möglichkeit, Ergänzungen und "Verbesserungen" innerhalb der Frist durchzuführen.[9] Eine moderatere Ansicht besagt hingegen, dass aus dem Umstand, möglichst schnell Rechtssicherheit schaffen, nicht gefordert werden könne, dass ausnahmslos alle Mängel – insbesondere von den Gerichten individuell erhobenen Mängel – noch innerhalb der laufenden 4-Wochen-Frist beseitigt werden müssen.[10] Daher können auch am letzten Tag des Fristablaufs eingehende, nach oben genannten Kriterien[11] mängelbehaftete Anträge nach dieser moderaten Ansicht auch noch nach Ablauf der 4-Wochen-Frist vervollständigt werden. Der Rechtsuchende ist hier durch Zwischenverfügung durch Setzung einer vom Gericht angemessenen Frist zur Behebung der Mängel aufzufordern, § 4 Abs. 5 BerHG. Ansonsten wäre hier auch der Grundsatz der Gewährung von rechtlichem Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Kritisch könnte man natürlich hier anführen, dass es gerade in den Fällen der nachträglichen Antragstellung die Beratungsperson aufgrund ihres umfassenden Darlegungsrechts gem. § 4 Abs. 6 BerHG rechtzeitig selbst in der Hand hat, dass der nachträglich gestellte Antrag ohne jegliche Mängel innerhalb der 4-Wochen-Frist vollständig und rechtzeitig eingeht. Das Gesetz selbst "schweigt" zur Vollständigkeitsfrage des Antrages. Gerügt werden können nach § 4 Abs. 4 und 5 BerHG speziell die fehlende Glaubhaftmachung der Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die fehlende bzw. ungenügende Beantwortung bestimmter Fragen. Gefordert wird hier daher bisweilen, dass (nur) ein verfahrensleitender Antrag vorliegt. Dafür muss zunächst ein Antrag gestellt sein (mündlich oder schriftlich – auch als elektronisches Dokument) und der Sachverhalt, für den Beratungshilfe begehrt wird, angegeben werden. Zielführend erscheint es daher, sich insbesondere wegen der unterschiedlichen individuellen Anforderungen einzelner Gerichte darauf zu verständigen, dass zumindest "der Kernantrag" mit den im Formular geforderten zwingenden Unterlagen innerhalb der Frist vollständig vorliegen müssen. Dieses Petitum jedenfalls hat der sachbearbeitende Rechtsanwalt selbst steuerbar in der Hand. Für darüberhinausgehende Anforderungen durch das Gericht muss aber auch "im Nachhinein" Raum bleiben.

Im entschiedenen Fall 1 des AG Freudenstadt lagen "offensichtlich" diese Pflichtinhalte nicht vor. Mi...

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