Beide Fälle drehen sich mithin um die – in Zukunft sicher weiter anhaltende – Frage der elektronischen Antragstellung in der Beratungshilfe. Sie beinhalten dabei gleich mehrere komplexe Fragen rund um die Antragstellung. Mithin scheinen beide Entscheidungen auf den ersten Blick eines gemeinsam zu haben: Sie schließen die BerH-Antragstellung auf elektronischem Weg zum Teil aus, verkomplizieren sie aber im besten Fall immens.

Für den Anwalt stellt sich die irritierende Frage: Warum lässt der Gesetzgeber den elektronischen Rechtsverkehr zu, wenn die Gerichte dann – etwa wie bei der Entscheidung des VerfGH Münster – es dann wieder ausschließen? Das entscheidende Gericht begründete dies damit, dass es auch in anderen Bereichen "derzeit" noch zu Medienbrüchen komme.

Mithin stellen sich weitere Fragen: Wann, wie und wo ist der nachträgliche Antrag einzureichen? Muss ein Formular verwendet werden? Falls ein Formularzwang besteht, reicht es, dieses unterschrieben und in Scan-Form beizufügen? Und wie ist mit Sachverhalten umzugehen, in denen der Antrag zwar rechtzeitig, aber nicht formgültig eingeht (Fall 1).

Somit stellt sich noch die grundlegende Frage: Wollte der Gesetzgeber ein solch komplexes Vorgehen oder zielt die Beratungshilfe eigentlich nicht darauf ab, unbürokratischen Schutz "auf die Schnelle" zu gewähren?

Diese Fragen sollen folgend belichtet werden.

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