- Eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Streitwertfestsetzung hat nicht allein deshalb zu erfolgen, weil sich die Gebühren des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren nach unterschiedlichen Werten richten.
- In einem solchen Fall kommt der Streitwertfestsetzung des Gerichts keine Bindungswirkung gem. § 32 Abs. 1 RVG zu.
- Für die Festsetzung eines vom Streitwert abweichenden Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit steht den Beteiligten daher das Antragsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG offen (Aufgabe von LSG Baden-Württemberg v. 15.3.2016 – L 11 R 5055/15 B).
LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.8.2020 – L 11 KR 1639/20 B
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