1. Eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Streitwertfestsetzung hat nicht allein deshalb zu erfolgen, weil sich die Gebühren des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren nach unterschiedlichen Werten richten.
  2. In einem solchen Fall kommt der Streitwertfestsetzung des Gerichts keine Bindungswirkung gem. § 32 Abs. 1 RVG zu.
  3. Für die Festsetzung eines vom Streitwert abweichenden Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit steht den Beteiligten daher das Antragsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG offen (Aufgabe von LSG Baden-Württemberg v. 15.3.2016 – L 11 R 5055/15 B).

LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.8.2020 – L 11 KR 1639/20 B

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge