Die Parteien streiten um die Entstehung und Erstattung einer Terminsgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung.

Die Klägerin nahm den Beklagten vor dem LG im Wege der negativen Feststellungsklage bezüglich eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Das LG wies die Klage auf Kosten der Klägerin ab. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin wies der zuständige Senat die Parteien in seiner Terminsladung v. 6.8.2019 zum 26.11.2019 darauf hin, dass die zulässige Klage wohl begründet sein dürfte, denn "eine nicht bindende Verzichts- oder Beschränkungserklärung des Abmahners bewirkt nicht den Wegfall des Feststellungsinteresses"; auch der Zahlungsanspruch dürfe bestehen, weil die von der Klägerin ausgesprochene "Gegenabmahnung" berechtigt gewesen sei. In einer Stellungnahme dazu v. 19.11.2019 verteidigte der Beklagte seine Rechtsauffassung und erklärte u.a., "Darüber hinaus hat der Beklagte bereits mehrfach den Verzicht erklärt, aus der Abmahnung (...) Rechte herzuleiten. (...) Dies stellt nichts anderes als einen Verzicht dar, welcher hier nochmals ausdrücklich bekräftigt wird. Zudem hat der Beklagte auch im Schreiben v. 14.11.2018 verdeutlicht, dass er an dem Unterlassungsanspruch (...) nicht festhält und insoweit auf die weitere Verfolgung verzichtet". Der Zahlungsanspruch bestehe entgegen der Auffassung des Senats nicht. Die Klägerin erwiderte hierauf u.a., dass "eine ausreichende Verzichtserklärung (...) gerade nicht" vorliege bzw. vorgelegen habe und die gegnerischen Ausführungen zum Zahlungsanspruch fehl gingen.

Mit Schreiben v. 25.11.2019 teilte der Beklagte "nochmals" mit, auf den erhobenen Unterlassungs- und Erstattungsanspruch zu verzichten, aus der Abmahnung keine Rechte mehr herzuleiten und die geforderte Rechtsanwaltskosten am 25.11.2019 gezahlt zu haben; gleichzeitig erklärte er die Kostenübernahme für den Fall der Erledigterklärung durch die Klägerin. Am gleichen Tag erklärte der Klägervertreter "bezugnehmend auf das Telefonat mit der Berichterstatterin und dem nunmehr vorliegenden Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten" den Rechtsstreit für erledigt. Der Senat entschied daraufhin, dass der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe.

Der Klägervertreter hat im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen mit insgesamt 4.717,08 EUR angemeldet. Dabei hat er für das Berufungsverfahren u.a. eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV i.H.v. 1.035,60 EUR angemeldet. Diese sei angefallen, weil im Vorfeld zur Erledigungserklärung mehrfache Korrespondenz mit dem Beklagtenvertreter und Telefonate mit dem Gericht stattgefunden hätten.

Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, eine Terminsgebühr in zweiter Instanz sei nicht entstanden, weil es keine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung zwischen den Parteien gegeben habe; fernmündliche Rücksprachen mit dem Gericht genügten hier nicht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin angeordnet, dass der Beklagte der Klägerin für beide Instanzen insgesamt 6.747,08 EUR – einschließlich 2.030,00 EUR Gerichtskosten – nebst Zinsen an Kosten zu erstatten habe; dabei hat sie sämtliche klägerseits angemeldeten außergerichtlichen Kosten berücksichtigt. Für die Entstehung der Terminsgebühr genüge ein richterliches Telefonat mit einem Verfahrensbevollmächtigten.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit welcher er die Festsetzung der Terminsgebühr im Berufungsverfahren beanstandet. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien hätten im vorliegenden Verfahren nicht miteinander gesprochen, sodass die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 RVG nicht erfüllt seien. Ein richterliches Telefonat mit nur einer Partei löse danach keine Terminsgebühr aus.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde Aussicht auf Erfolg haben dürfte, weil bis dato nicht bekannt, konkret vorgetragen oder glaubhaft gemacht sei, inwiefern es Besprechungen i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV zwischen den Prozessbevollmächtigten gegeben hätte oder es überhaupt auch ein Gespräch zwischen dem Beklagtenvertreter und dem Gericht gegeben hat und inwiefern dieses ggfs. auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen wäre, inwiefern also ggfs. das Gericht hier "vermittelnd" tätig geworden sein könnte, was möglicherweise eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV hätte entstehen lassen können.

Die Klägerin hat daraufhin ergänzend darauf verwiesen, dass die zuständige Berichterstatterin des Senats nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien v. 19.11.2019 und 21.11.2019 mit beiden Prozessbevollmächtigten telefoniert habe mit dem Ziel, eine Lösung zu finden, um den begründeten Ansprüchen der Kläger...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge