Soweit bekannt ist seit Auftreten der Corona Pandemie keine Entscheidung zur Frage ergangen, wie die durch Corona bedingte Antragstellung zu funktionieren hat. Nach wie vor können daher Beratungshilfescheine mündlich, wie auch schriftlich beim zuständigen Gericht beantragt werden. Vom Autor favorisiert sind – im Grund genommen – dabei die mündlichen Antragstellungen. Durch die mündliche Antragstellung sollen für den Rechtsuchenden entmutigende Formalitäten vermieden werden und sie soll zugleich dem Beschleunigungszweck dienen.[39] Dies folgt aus der Absicht des Gesetzgebers, das Verfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Nach dessen Willen sollen die Anträge in der Regel mündlich zu stellen sein, weil die sofort mögliche Klärung von Zweifelsfragen der raschen Erledigung dient.[40] Mängel können dann unbürokratisch und ohne – für den Rechtsuchenden oftmals wenig verständliche – Zwischenverfügungen erläutert werden. Letztlich können so aufwendige Zusatzwege für den Bürger erspart werden. Die schriftliche Antragstellung war nachträglichen Anträgen oder besonderen Fällen vorbehalten. Nun "beherrscht" uns Corona seit einigen Monaten. Gerichte fahren oder fuhren "Notdienst", der Schutz vor Ansteckung gebietet es aus Arbeitsschutz heraus, dies auch im Blickwinkel der Beratungshilfe zu betrachten. Entgegen der vom Autor favorisierten mündlichen Antragstellung sollte – bis zur Findung eines Impfstoffes – die schriftliche Antragstellung ausgebaut und als "Regelantragsform" bereitgestellt werden. Auch über neue Antragswege – wie etwa elektronische Medien – sollte nachgedacht werden, wobei nur die wenigsten ratsuchenden Bürger hierfür die Mittel haben werden (daher in der Regel eine Option für Rechtsanwälte).

[39] Lissner/Schneider, AGS 2014, 157 ff.; BT-Drucks 8/3311, 14 zu § 5 BerHG; Groß, § 4 BerHG, Rn 12.; Lissner, Rpfleger 2012, 122; Ders., AGS 2013, 105 ff.; Ders., AGS 2015, 53 ff.
[40] BT-Drucks 8/3311, 14 zu § 5 BerHG; s. Lissner/Schneider, AGS 2014, 157 ff.

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