Zur Frage der Bewilligung in einem Anhörungsverfahren hatte das AG Göttingen[22] zu entscheiden. Während etwa im Sozialrecht im Rahmen eines Anhörungsverfahren regelmäßig keine Beratungshilfe zu bewilligen sei, da noch kein ablehnender Bescheid vorliege und eine Gegnerschaft der Behörde insoweit noch nicht vorliege,[23] erkannte das AG Göttingen eine Notwendigkeit der Bewilligung von Beratungshilfe in einem Fall betreffend Ausländerrecht bereits im Anhörungsverfahren. Dabei handelte es sich nach Ansicht des Gerichts aber gerade um kein "übliches Anhörungsverfahren" wie bspw. im Sozialrecht vor der Kürzung oder Bewilligung bestimmter Leistungen. Die rechtliche Tragweite der Anhörung nach § 73 Abs. 3a S. 2 Asylgesetz sei stattdessen erheblich.[24] Zudem gehe aus dem Aufforderungsschreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, welches Beratungshilfegegenstand war, nicht hervor, welche konkreten Anhaltspunkte der Behörde für ein solches Vorgehen vorliegen. Damit lägen die Voraussetzungen der Beratungshilfe unter diesem Gesichtspunkt vor.

[22] AG Göttingen, Beschl. v. 12.12.2019 – 10 II 1435/19.
[23] S. etwa BVerfG Rpfleger 2009, 685; Lissner, Rpfleger 2012, 122 ff., Ders., RVGreport 2012, 202 ff., Ders., RVGreport 2010, 324 ff.; Kritisch: RA-Kammer Mecklenburg-Vorpommern, Kammerrundschreiben 3/2012, S. 4 ff.; AG Lichtenberg, Beschl. v. 18.3.2010 – 170 a II 1192/10; AG Haldensleben Rpfleger 2008, 369; AG Siegburg AGS 2008, 91 f.; AG Bingen, Beschl. v. 17.8.2006 – 3 IIa 47/06, n.v.; AG Eschweiler JurBüro 2006, 488; AG Westerburg Rpfleger 1998, 478; AG Koblenz Rpfleger 1997, 220 f.; AG Koblenz FamRZ 1996, 875 f.; zur Problematik allgemein: Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 140 ff.
[24] Es darf angezweifelt werden, ob Entscheidungen im Sozialrecht damit per se als "unerheblich" gelten sollen.

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