Beratungshilfe kann nur außerhalb gerichtlicher Verfahren gewährt werden.[13]

Im Gegensatz zur Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe, die nur zu Beginn bzw. während gerichtlicher Verfahren für die innerhalb des Verfahrens beabsichtigte Rechtsverfolgung bewilligt werden kann, soll die Beratungshilfe den außergerichtlichen Bereich abdecken. Sie stellt somit das Gegenstück zur Prozess-/Verfahrenskostenhilfe dar.[14] Auch wenn dies "auf den ersten Blick" einfach erscheint, bieten sich in der Praxis immer wieder Auslegungsfragen, die Gegenstand von Auseinandersetzungen werden. Zu einer dieser Streitfrage – nämlich der Frage, ob Beratungshilfe auch noch nach Eingang der Anklageschrift in Strafsachen bewilligt werden kann – hatte sich das AG Bad Segeberg[15] zu erklären. Die Frage – so das Gericht – bis wann in Strafsachen in zeitlicher Hinsicht für eine Beratung des Beschuldigten bzw. Angeklagten Beratungshilfe gewährt werden kann, werde in Lit. und Rspr. nicht einheitlich beantwortet. Einerseits soll die Zustellung der Anklageschrift bzw. des Strafbefehls den Endpunkt der Bewilligungsmöglichkeit darstellen soll.[16] Andererseits werde auch vertreten, dass in entsprechenden Verfahren die Bewilligung der Beratungshilfe so lange möglich sein soll, wie kein Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Das AG Bad Segeberg schloss sich letzterer Meinung an.[17] Wolle man – so das Gericht – die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe nach Zustellung der Anklageschrift oder des Strafbefehles versagen, so würde einem wirtschaftlich Bedürftigen, gegen den die öffentliche Klage erhoben wird und der vom Gericht keinen Pflichtverteidiger bestellt bekommt, gleichsam von einem Tag auf den anderen die Möglichkeit genommen, sich in der rechtlich höchst prekären Situation einer konkreten Strafverfolgung rechtlich kompetenten Rat in Anspruch zu nehmen, was nicht gewollt sein könne. Das AG Bad Segeberg spricht damit eine in der Lit. bekannte "Lücke" in der Rechtsberatung an. Das Gericht übersieht insoweit jedoch, dass diese Lücke bekannt und explizit in Kauf genommen wurde. Für den Beschuldigten ist Beratungshilfe daher nach h.A. nur bis zum Einreichen der Anklage bei Gericht möglich (ab hier beginnt das gerichtliche Verfahren),[18] obgleich auch schon im Ermittlungsverfahren gem. §§ 140, 141 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann.

Kommt es nach Anklageerhebung – sei es wegen der fehlenden Gewichtung des Vorwurfs oder aus anderen Gründen – dazu, dass kein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, ist dies hinzunehmen. Hier existiert für den bedürftigen Beschuldigten eine gesetzliche Regelungslücke. Diese wurde jedoch erkannt und bewusst in Kauf genommen.[19] Dies gilt gleichermaßen auch für den Betroffenen im OWiG-Verfahren.[20] Auch eine nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe – wenn z.B. dem Antrag auf Pflichtverteidigung nicht entsprochen bzw. nicht über diesen entschieden wurde – ist nicht möglich, weil dieser neben den genannten Gründen zudem keine Auffangfunktion zukommt.[21]

[13] Lissner, StB 2013, 160 ff.
[14] BT-Drucks 8/3311, 9; Lissner, Rpfleger 2007, 448 ff. Ders., StB 2013, 160 ff.
[15] AG Bad Segeberg, Beschl. v. 3.3.2020 – 18 UR II 808/19.
[16] PollerHärtl/Köpf-Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, § 1 BerHG, Rn 40, inhaltlich identisch Köpf, Beratungshilfegesetz, § 1, Rn 40.
[17] Unter Verweis auf AG Augsburg v. 9.9.1988 – 1 UR II 1058; AG Köln v. 13.2.1984 – 662 UR II 1514/82.
[18] Gregor, StRR 2014, 13 ff.
[19] Lissner, Rpfleger 2014, 637 ff.; BVerfG, Beschl. v. 30.1.1989 – 1 BvR 1290/87.
[20] Gregor, StRR 2014, 13 ff.
[21] Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 3. Aufl., Rn 129.

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