Im Regelfall ist bei der Information des Rechtsuchenden im Wege der Erteilung der Beratungshilfe keine Fertigung von Kopien nötig. Erstattungsfähig können diese jedoch sein, wenn es auf den Inhalt von Dokumenten oder Aktenteilen besonders ankommt und die Beratungsperson die Kopie gerade dieser Rechtssache vornehmen musste.[35] Eine solche Notwendigkeit sah das AG Schwerin[36] in Strafsachen. Dieses sah unter dem Gesichtspunkt der Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten auch bei der Beratungshilfe offensichtlich per se grds. die Möglichkeit des Ansatzes von Kopierkosten und steht damit gegen die wohl h.A. (s.o.). Ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten berät, um die Reaktion in einem Strafverfahren zu besprechen, benötige dazu Ablichtungen aus der Ermittlungsakte. Eine Besprechung mittels oder während "Akteneinsicht" hingegen könne dies wegen der Setzung der Akteneinsichtsfrist und der daraus resultierenden Folgen nicht kompensieren. Daher sei die Fertigung von Fotokopiekosten erstattungsfähig. I.Ü. entspräche das Kopieren von 193 Seiten bzw. das Fertigen von 193 Kopien nicht der gesamten Akte (Anm.: 200 Seiten). Anzumerken ist nach Ansicht des Autors, dass anders als bei der Vertretung im gerichtlichen Strafverfahren, bei der eine Kopie der Akten zur ordnungsgemäßen Beratung und Verteidigung regelmäßig notwendig sein mag,[37] die Fertigung von Fotokopien bei der Beratung im Wege der Beratungshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten im Regelfall nicht erforderlich erscheint. Der Rechtsanwalt wird hier in aller Regel in der Lage sein, die reine Beratung nach Durchsicht der Akte sachgerecht vorzunehmen. Fotokopien, die vorsorglich für die spätere Vertretung im Strafverfahren gefertigt werden, können gleichfalls nicht dem Beratungshilfemandat zugerechnet werden und müssen somit mit den insoweit später entstehenden Kosten abgegolten werden. Das Kopieren der gesamten Akten stellt i.Ü. einen Verstoß gegen die Pflicht der Beratungsperson zur kostensparenden Tätigkeit dar und wird nach allgemeiner Anschauung nicht zu erstatten sein.[38] Zwar wurden im Sachverhalt offensichtlich nicht die vollen 200 Seiten, aber nahezu alle Seiten kopiert (193), was m.E. – zwar ohne Kenntnis des konkreten Falls – mutmaßlich den Rahmen der Erstattungsfähigkeit sprengen dürfte.

[35] AG Riesa, Beschl. v. 27.6.2012 – 002 UR II 00885110 – burhoff.de; VG Hamburg JurBüro 2008, 95; AG Riesa AGS 2012, 485.
[36] AG Schwerin, Beschl. v. 16.9.2019 – 18 UR II 221/18 B.
[37] AG Bochum RVGreport 2008, 141.
[38] LG Detmold, Beschl. v. 28.7.2011 – 3 T 33/11.

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