Die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV erfasst in erster Linie Tätigkeiten der Beratungsperson, bei denen sie nach außen in Erscheinung tritt, z.B. gegenüber einer Behörde oder einem Gegner des Rechtsuchenden. Sie hat im Beratungshilferecht vor allem in den Vertretungsfällen mit mehr oder weniger umfangreichen Schriftverkehr Bedeutung. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn sie "erforderlich" ist. Ob die Tätigkeit der Beratungsperson im Rahmen der Beratungshilfe auch erforderlich ist, kann nicht allgemein beurteilt werden.[31] Dies ist auch abhängig vom Schwierigkeitsgrad der Rechtsangelegenheit. Abzustellen ist dabei auf die individuelle Möglichkeit der Selbstvertretung des konkreten Antragstellers, nicht auf den durchschnittlichen Rechtsuchenden. Dies bedeutet, dass insbesondere die Schul- und sonstige Bildung zu berücksichtigen und sodann in Relation zur Komplexität der Angelegenheit zu setzen sind, in der um anwaltliche Vertretung nachgesucht wird. Es muss hier ein rechtlich schwieriger und komplexer Sachverhalt vorliegen. Die Beratungsperson hat im Festsetzungsverfahren die über die Beratung hinausgehenden Tatbestände darzulegen und glaubhaft zu machen.[32] Zu dieser Erforderlichkeit hatte das AG Eilenburg[33] zu entscheiden. Zum einen sah das Gericht – zutreffend – eine Beschwer im Rahmen der Vergütung bei Absetzung der Gebühren nur bei der Beratungsperson, nicht beim ratsuchenden Bürger selbst, sodass eine von dieser eingelegten Erinnerung unzulässig sei. Zum anderen sah das Gericht eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt dann als nicht erforderlich an, wenn die Einlegung eines einfachen Widerspruchs nur zur Wahrung der Frist diene. In einem weiteren Fall[34] sah das Gericht ebenfalls eine Vertretungshandlung als nicht notwendig an, wenn – nach erfolgter Beratung – ein selbstzahlender Dritter von der Einleitung eines Widerspruchsverfahrens absehen würde, insbesondere wenn ein Rechtschutzbedürfnis nicht bestehe oder Unzulässigkeitsgründe bestünden, denn die Frage der Erforderlichkeit anwaltschaftlicher Vertretung sei eng mit der Frage verbunden, ob die Inanspruchnahme von Beratungshilfe für die anwaltliche Vertretung mutwillig i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG erscheine.

[31] Groß, § 2 BerHG, Rn 10; Lissner, AGS 2015, 209 ff.
[32] LG Dortmund Rpfleger 1986, 321.
[33] AG Eilenburg, Beschl. v. 16.4.2020 – 1 UR II 401/19.
[34] AG Eilenburg, Beschl. v. 6.4.2020 – 1 UR II 67/19.

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