1. Dem Rechtsschutzversicherer ist die Einsicht in die Gerichtsakten ohne Einwilligung der Parteien zu gestatten, wenn diese hinreichend glaubhaft darlegt, dass ein Rechtsschutzvertrag besteht, aufgrund dessen für das konkrete Verfahren Zahlungen erfolgten und keine gleichwertigen berechtigten Interessen der Prozessparteien vorgetragen oder erkennbar sind, die das Geheimhaltungsinteresse der Parteien überwiegen lassen.
  2. Der Umfang der Akteneinsicht bestimmt sich nach dem Antrag. Wird Mitteilung über die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses begehrt, beschränkt sich die Akteinsicht im Verneinungsfall auf die Auskunft über Einzahlung und Zustellung.

LG München I, Bescheid v. 1.7.2020 – I 33 O 13244/15

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