Der Kläger war als Handelsvertreter für eine Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) tätig. Diese verklagte ihn im Jahr 2010 auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen i.H.v. 27.501,81 EUR. In jenem Rechtsstreit wurde der hiesige Kläger im ersten Rechtszug von den Beklagten zu 1) und im zweiten Rechtszug von den Streithelfern der Beklagten zu 1) vertreten.

Im vorliegenden Rechtstreit hat der Kläger gegen die Beklagten zu 1) Schadensersatzansprüche von 16.788,95 EUR geltend gemacht (Klageantrag 1). Im Wege einer subjektiven Klageerweiterung erhob er außerdem gegen die Beklagten zu 2) eine negative Feststellungsklage des Inhalts, dass deren titulierte Vergütungsforderung i.H.v. 16.788,95 EUR nebst Zinsen infolge Aufrechnung erloschen sei (Klageantrag 2).

Das LG hat die Klage gegen beide beklagte Parteien abgewiesen. Zugleich hat das LG den Streitwert für jeden der Klageanträge auf 16.788,95 EUR festgesetzt, insgesamt auf bis zu 35.000,00 EUR.

Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Klägers wies das OLG zunächst durch Versäumnisurteil zurück und setzte zugleich den Streitwert für den Berufungsrechtszug auf 33.577,90 EUR fest. Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Kläger Einspruch ein und nahm zugleich seine Berufung zurück. Daraufhin wurden dem Kläger die Kosten der Berufung auferlegt, einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 1), und der Streitwert wiederum auf 33.577,90 EUR festgesetzt.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragten die Beklagten zu 2) die ihnen zu erstattenden Kosten für beide Instanzen auf insgesamt 6.700,45 EUR festzusetzen.

Antragsgemäß hat die Rechtspflegerin des LG mit Kostenfestsetzungsbeschluss die für beide Instanzen von dem Kläger an die Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten auf 6.700,45 EUR nebst Zinsen festgesetzt.

Gegen diese Kostenfestsetzung legte der Kläger mit Schriftsatz sofortige Beschwerde ein und beantragte, die von ihm an die Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten auf insgesamt lediglich 3.443,38 EUR festzusetzen.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Kläger in erster Linie darauf hingewiesen, dass bei der Gebührenberechnung hinsichtlich der Beklagten zu 2) nicht von einem Gegenstandswert von 33.577,90 EUR auszugehen sei, weil der Anwalt nur einen seiner wertmäßigen Beteiligung sprechenden Bruchteil erstattet verlangen könne und Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) nur der Klageantrag zu 2), also die negative Feststellungsklage, gewesen sei, die einen Wert von 16.788,95 EUR aufweise.

Außerdem, so hat der Kläger argumentiert, könne für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren keine Terminsgebühr verlangt werden. Auch eine Reduzierung der in Ansatz gebrachten 1,2-Gebühren auf 0,5-Gebühren gem. Nr. 3105 VV, sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei im vorliegenden Fall überhaupt keine Terminsgebühr entstanden, da das Versäumnisurteil nicht habe ergehen dürfen, weil der Kläger zu der mündlichen Verhandlung vor dem OLG nicht ordnungsgemäß geladen worden sei, obwohl seine persönliche Ladung angeordnet gewesen sei.

I.Ü., so trug der Kläger weiter vor, seien die vom Bevollmächtigten der Beklagten zu 2) geltend gemachten Kosten für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs i.H.v. 299,40 EUR sowie die Kosten der Zugtickets für die Strecke Hamburg-Halle i.H.v. 214,00 EUR nicht erstattungsfähig, denn es handle sich um Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, dessen Beauftragung nicht notwendig gewesen sei. Weiterhin seien auch die geltend gemachten Tages- und Abwesenheitsgelder für mehr als acht Stunden i.H.v. jeweils 70,00 EUR nicht erstattungsfähig, da auch die Abwesenheit von mehr als acht Stunden lediglich der Tatsache geschuldet gewesen sei, dass die Beklagte zu 2) einen Rechtsanwalt beauftragt hätte, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen sei, in welchem die Beklagte zu 2) aber eine Niederlassung gehabt habe.

Der Kläger hat deshalb beantragt, den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu ändern und die von ihm an die Beklagte zu 2) zu erstattenden Kosten auf 3.443,38 EUR festzusetzen.

Die Beklagte zu 2) ist der Beschwerde des Klägers mit der Begründung entgegengetreten, es sei sehr wohl von dem Gesamtstreitwert auszugehen. Hätte der Beschwerdeführer als Kläger mit seinen Anträgen obsiegt, hätte er eine Reduzierung der Forderung der Beklagten zu 2) um 16.788,95 EUR erreicht und gleichzeitig Schadensersatzansprüche in derselben Höhe erhalten, sodass er damit die Restforderung gegenüber der Beklagten zu 2) hätte tilgen können. Das zeige, dass hier eine Addition der beiden Ansprüche bei der Festsetzung des Gegenstandswertes zutreffend sei.

Auf die gesondert eingelegte Streitwertbeschwerde des Klägers hat das OLG die frühere Streitwertfestsetzungen korrigiert und den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 16.788,95 EUR festgesetzt.

Nach der Korrektur des Streitwerts der zweiten Instanz hat die ...

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