Die Beteiligten streiten über die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem RVG, das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht.

Neben der diesem Verfahren zugrundeliegenden Klage S 13 AS 455/15, in der um die Kosten der Unterkunft gestritten wurde, vertrat der Beschwerdeführer die Klägerin in zwei weiteren Klageverfahren mit den Aktenzeichen S 13 AS 533/14 und S 13 AS 534/14 jeweils aus dem Bereich der Leistungen nach dem SGB II.

Im Verfahren S 13 AS 455/15 legte der Beschwerdeführer Klage ein, stellte Anträge und beantragte PKH. Im Laufe des Klageverfahrens nahm er Akteneinsicht und teilte eine Adressänderung der Klägerin mit. Die Klage wurde nicht begründet.

Zum Erörterungstermin v. 13.10.2015 hatte das Gericht alle drei Klageverfahren geladen und einzeln, beginnend mit dem Az. S 13 AS 533/14, aufgerufen. Das Verfahren S 13 AS 533/14 endete durch einen Vergleich, in dem laut der Niederschrift ausdrücklich eine Einigung über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus getroffen wurde. In dem Vergleich war unter der Nr. 1 zudem geregelt, dass die Klägerin im Gegenzug die Klagen S 13 AS 533/14, S 13 AS 534/14 sowie S 13 AS 455/15 für erledigt erklärt und die in den Verfahren S 13 AS 533/14 und S 13 AS 534/14 gestellten Prozesskostenhilfeanträge zurücknimmt. Nach Nr. 2 des Vergleiches waren sich die Beteiligten darüber einig, dass mit dem Vergleich die Rechtsstreite mit den Az. S 13 AS 533/14 – S 13 AS 534/14 sowie S 13 AS 455/15 vollumfänglich erledigt seien. Die Terminsdauer für das Verfahren S 13 AS 533/14 betrug 40 Minuten.

Im zeitlich später aufgerufenen Verfahren mit dem Az. S 13 AS 455/15 bewilligte das Gericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Zudem erklärte die Klägerin die Klage im Hinblick auf den in der Sache S 13 AS 533/14 geschlossenen Vergleich für erledigt. Der Termin dauerte von 12.37 Uhr bis 12.40 Uhr.

Der Beschwerdeführer beantragte am 10.11.2015, seine Vergütung aus der Staatskasse auf insgesamt 1.138,43 EUR wie folgt festzusetzen:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV       300,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV       20,00 EUR
Kopierkosten, Nr. 7000 Nr. 1a) VV       52,80 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV       280,00 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 2 VV, anteilig       2,50 EUR
Reisekosten Nr. 7003 VV, anteilig       1,56 EUR
Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1005, 1006 VV       300,00 EUR
Summe 956,66 EUR      
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV       181,77 EUR
Gesamt       1.138,43 EUR

Vorschüsse oder Zahlungen der Klägerin, Dritter oder der Staatskasse sowie Beratungshilfe habe er nicht erhalten. Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgelder seien anteilig berücksichtigt worden, da an diesem Tage insgesamt 10 Termine vor dem SG wahrgenommen wurden. Weil insgesamt drei Verfahren abgearbeitet und erledigt worden seien, erscheine es sachgerecht, jeweils die Mittelgebühr anzusetzen.

Der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Vergütung auf 355,88 EUR fest:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV     150,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV     100,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV     20,00 EUR
Kopierkosten, Nr. 7000 Nr. 1a) VV     25,00 EUR
Reisekosten, Nr. 7003 VV, anteilig     1,56 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 2 VV, anteilig     2,50 EUR
Summe 299,06 EUR    
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV     56,82 EUR
Gesamt   355,88 EUR

Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (Klageeinreichung mit PKH-Antrag ohne Begründung – Mitteilung Adressänderung – Akteneinsicht – Übersendung der Vollmacht und PKH Erklärung – weit unterdurchschnittlich) sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin (Kosten der Unterkunft – durchschnittlich) und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (PKH-Bewilligung ohne Raten – unterdurchschnittlich) sei die Verfahrensgebühr aufgrund der geringen anwaltlichen Tätigkeit auf 150,00 EUR festzusetzen. Eine Kürzung der Terminsgebühr auf 100,00 EUR sei im Hinblick auf die Kürze der Dauer der Verhandlung von nur 3 Minuten angezeigt. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV könne nicht berücksichtigt werden, da der Rechtsstreit im Termin für erledigt erklärt worden sei. Zudem könnten – wohlwollend gesehen – nur 50 Kopien als sachdienlich für den Rechtstreit angesehen werden.

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Vorliegend sei für drei Verfahren S 13 AS 533/14, S 13 AS 534/14 und S 13 AS 455/15 eine Gesamtlösung gefunden worden. Aus dem Vergleichstext ergebe sich, dass alle drei Verfahren im Paket verhandelt und geregelt worden seien. Wegen der Gesamteinigung sei damit sehr wohl vorliegend eine Einigungsgebühr angefallen. Da in den übrigen Verfahren die Anträge auf Prozesskostenhilfe zurückgenommen worden seien, bemesse sich somit der Umfang der Angelegenheit in diesem Verfahren am Umfang aller drei Verfahren. Dies gelte sowohl für ...

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