Für die Terminsgebühr wurde ein Betrag von 320,00 EUR geltend gemacht, die Mittelgebühr beträgt 200,00 EUR; zumindest nach der Sachverhaltsdarstellung ist eine 60-%ige Überschreitung der Mittelgebühr nicht nachvollziehbar, auch wenn man hier die Wartezeit vor dem Termin berücksichtigen würde. Als alleiniger Sachverhalt für die Überschreitung der Mittelgebühr dürfte dies nicht ausreichen. Immerhin wurden dem Antragsteller 250,00 EUR zugestanden.
Gleiches gilt für die Einigungsgebühr, die in Höhe der Mittelgebühr zugesprochen wurde.
Alles in Allem eine wegen ihrer unrichtigen plakativen Leitsätze ärgerliche Entscheidung.
Autor: Rechtsanwalt Klaus Winkler, Freiburg
AGS 12/2019, S. 549 - 550
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