Das LSG vertritt die Auffassung, dass Wartezeiten bei Gericht auf die Höhe der Rahmengebühren generell keinen Einfluss hätten und der Faktor "Zeit" keine gesonderte Berücksichtigung im Rahmen der auf Verfahrenspauschgebühren beruhenden Vergütungsstruktur des RVG fände.

Dies ist bei Rahmengebühren, die nach § 14 Abs. 1 RVG zu bewerten sind, unrichtig. Und um Rahmengebühren geht es vorliegend.

Bis zum 31.7.2013 betrug die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV 40,00 bis 460,00 EUR, die Terminsgebühr Nr. 3106 VV belief sich auf 20,00 bis 380,00 EUR. Die jeweiligen Mittelgebühren belaufen sich also auf 250,00 EUR bzw. 200,00 EUR.

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