Von Rechtsanwalt Joachim Cornelius-Winkler. 4. Aufl., 2019. VVW Verlag, Karlsruhe. XI, 245 S., 45,00 EUR

Der Leitfaden zur Rechtsschutzversicherung erscheint zwischenzeitlich in der 4. Auflage. Gegenüber der Vorauflage von 2008 waren umfangreiche Rspr. und Lit. zu berücksichtigen. Abgesehen davon sind in den ARB 2010 zahlreiche Änderungen vorgenommen worden. Das Rechtsgebiet der Rechtsschutzversicherung wird in Form eines systematisierten Grundrisses dargestellt, der sich wohl an Rechtsanwälte, als auch an Mitarbeiter von Versicherungen oder Richter wendet und es ermöglicht, sich schnell und praxisnah in die wichtigsten Themen einzuarbeiten. Neben einer Einführung und der Darstellung der Rechtsschutzversicherung im System des Versicherungsrechts wird der Aufbau der ARB 2010 erläutert. Die einzelnen Rechtsschutzformen und Leistungsarten werden dargestellt. Ein besonderes Kapitel ist dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gewidmet. Der umfangreichste Teil befasst sich mit dem Versicherungsfall, dessen Festlegung häufig Kern des Streits mit dem Rechtsschutzversicherer ist. Ebenso werden die Ausschlusstatbestände, die Möglichkeit von Stichentscheid und Schiedsgutachten sowie die Rechtsnatur der Deckungszusage und die Rechtsfolgen ihrer Verweigerung behandelt. Ferner geht es um die Pflichten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalls – ein weiterer häufiger Streitpunkt in der Praxis. Ebenso ausführlich dargestellt wird der Umfang der Kostenübernahme, insbesondere bei Vergleichsabschlüssen. Verjährung und Ausschlussfristen finden ebenso Berücksichtigung, wie Ausführungen zum Deckungsschutzprozess, bei dem in der Praxis vielfach von Anwälten fehlerhaft vorgegangen wird. In einem Anhang finden sich die zehn wichtigsten BGH-Entscheidungen zur Rechtsschutzversicherung. Das Werk enthält zudem eine Synopse zwischen den ARB 200/2008 und den ARB 2010. Abgerückt sind ferner die ARB 75, 2008/2010 und 2012. Darüber hinaus liefert der Verfasser Übungsaufgaben und Kontrollfragen, damit der Leser prüfen kann, ob er das Erlernte auch verinnerlicht hat.

AGS 12/2019, S. III

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