Die Berufung ist hinsichtlich des Hauptvorbringens verfahrensrechtlich bedenkenfrei (1.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (2.). Soweit der Kläger seinen Anspruch hilfsweise auf einen anderen Grund stützt (Einzeltätigkeit nach Nr. 3403 VV), ist die Berufung bereits unzulässig (3.).

1. Zur Zulässigkeit der erhobenen Teilklage mit bedingter Klageerweiterung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden. Dieses Vorgehen ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei. Die zulässige Eventualklagehäufung führt zu einer auflösend bedingten Rechtshängigkeit des Hilfsantrages (vgl. mit Beispielen Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen, 3. Aufl., § 4 Rn 49 ff.; Zöller/Greger, 31. Aufl., § 260 Rn 4; 253 Rn 15 m.w.N.).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Soweit der Kläger eine Gebühr als Verkehrsanwalt nach Nr. 3400 VV beansprucht, fehlt es für eine Gebührenerhebung an einer entsprechenden Beauftragung (siehe a)). Soweit der Kläger eine Gebühr gem. Nr. 3335 VV geltend macht, erscheint zweifelhaft, ob der Gebührentatbestand überhaupt einschlägig ist; jedenfalls hat der Kläger auch insoweit nicht nachgewiesen, einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben (b)).

a) Nr. 3400 VV sieht einen Gebührentatbestand für den Fall vor, dass sich der Auftrag auf die Führung des Verkehrs der Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten beschränkt.

Das Erstgericht hat insoweit zutreffend und überzeugend herausgearbeitet, dass es im Ergebnis an einer Beauftragung des Klägers als Verkehrsanwalt fehlt. Zu Recht hat es darauf abgestellt, dass für den Gebührentatbestand kein Raum ist, wenn Gegenstand der Tätigkeit nur die Beauftragung eines vor dem BGH postulationsfähigen Rechtsanwaltes ist, weil es sich hierbei gem. § 19 Abs. 1 S. 2 RVG, dessen Katalog nicht abschließend ist, um eine Tätigkeit handelt, die noch zum vorangegangenen Rechtszug gehört (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 19 Rn 83).

Was die Berufung gegen die Ausführungen des Erstgerichts erinnert, rechtfertigt keine andere Bewertung. Auch aus dem zweitinstanzlichen Vortrag kann nicht auf einen entsprechenden Auftrag zur Tätigkeit als Verkehrs-, bzw. Korrespondenzanwalt geschlossen werden.

Selbst wenn die Parteien besprochen haben, der Kläger solle "alles Notwendige in die Wege leiten", bzw. mit den BGH-Anwälten die "erforderliche Korrespondenz" führen, liegt es fern, hierin eine Auftragserteilung gem. Nr. 3400 VV zu erblicken. In dem ggfs. besprochenen Vorgehen sind lediglich Neben- und Abwicklungstätigkeiten i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG zu erblicken (ähnlich OLG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2016 – 8 W 52/16).

Überdies sind vorliegend hohe Anforderungen an die Beauftragung des Klägers als Verkehrsanwalt zu stellen. Nach der Rspr. des BGH (Beschl. v. 12.6.2014 – I ZR 189/13) kommt eine Beiordnung eines Verkehrsanwaltes im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nämlich lediglich um Rechtsfragen, für deren Beantwortung die zusätzliche Einschaltung eines Verkehrsanwaltes nicht erforderlich ist (in gleicher Weise OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.4.2017 – 6 W 31/17 [= AGS 2018, 430]). Überdies ist nach gefestigter Rspr. zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Einschaltung eines Verkehrsanwaltes grds. weder in Berufungs- noch in Revisionsverfahren (BGH NJW 2006, 301 [= AGS 2006, 148]) und erst Recht nicht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.11.2008 – VI W Kart 1/18) erforderlich. Die etwaigen Kosten für die Beauftragung eines Verkehrsanwaltes hätte die hiesige Beklagte mithin in jedem Fall (selbst bei PKH-Bewilligung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und selbst bei vollem Obsiegen) aus eigener Tasche bezahlen müssen.

Dass die Beklagte, die das Verfahren aufgrund ihrer Mittellosigkeit nur mithilfe von Prozesskostenhilfe anstrengen konnte, gleichwohl eine Beauftragung des Klägers als Verkehrsanwalt wollte und die Entgeltlichkeit der Beauftragung überblickte (hierzu bereits BGH NJW 1991, 2084, 2086), ist nicht anzunehmen. Eine konkrete Willenserklärung der Beklagten, die auf eine (über Abwicklungstätigkeiten hinausgehende) Beauftragung des Klägers als Verkehrsanwalt gerichtet ist, wird nur pauschal behauptet, aber nicht substantiiert dargetan und überdies nicht unter Beweis gestellt. Wenn der Kläger, der sich auf einen Vertragsschluss beruft, diesen nicht substantiiert vorträgt, kommt es auf den Grad der Substantiierung des Bestreitens der Beklagten nicht an.

Auch die erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte Belehrung nach § 49 Abs. 5 BRAO lässt (ungeachtet der Problematik des § 531 Abs. 1 ZPO) keine Schlussfolgerung auf die Beauftragung als Verkehrsanwalt zu. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte die Erklärung in Kenntnis des Inhalts oder – wie sie im Rahmen der Berufungserwiderung anführt – als Blankovollmacht unterzeichnet hat. Hierin ist lediglich der Vermerk "NZB, PKH" genannt. Diese Tätigk...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge