- Beauftragt die Partei einen nicht am Gerichtsort, sondern am Sitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten ("Distanzanwalt"), sind dessen Reisekosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins grundsätzlich erstattungsfähig; etwas anderes gilt ausnahmsweise nicht allein deshalb, weil dem Verfahren ein Eilverfahren vorausging.
- Die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins angefallenen Übernachtungskosten sind erstattungsfähig, wenn die Anreise am Prozesstag selbst – unter Berücksichtigung eines gewissen zeitlichen "Sicherheitspuffers" – vor 6.00 Uhr hätte begonnen werden müssen. Als "Sicherheitspuffer" in diesem Sinn ist bei einer normalen Reisedauer von knapp vier Stunden ein Zeitraum von 1:15 Stunden ausreichend, aber auch notwendig.
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