Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger aus § 7 Abs. 1 StrEG über die bereits gezahlten 714,00 EUR hinaus kein weitergehender Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten zu.

Die nach § 9 StrEG getroffene Grundentscheidung des AG stelle eine hinreichende Grundlage für die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Abwehr des Arrests dar. Die Entscheidung nehme Bezug auf den vollzogenen dinglichen Arrest und beschränke den Ersatz für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen nicht auf die Kosten, die dem Kläger allein aus dem Vollzug des Arrests entstanden seien. Die im Entschädigungsverfahren nach § 10 StrEG anfallenden Rechtsanwaltsgebühren seien gleichfalls Teil des erstattungsfähigen Vermögensschadens. Eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV a.F. sei angefallen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Arrest nicht nur gem. § 111b Abs. 2 StPO a.F. zur Sicherung staatlicher Ansprüche auf Verfall des Wertersatzes, sondern auch gem. § 111b Abs. 5 StPO a.F. zur Sicherung von Rückgewinnungsansprüchen des Verletzten angeordnet worden sei.

Die Tätigkeit des Verteidigers des Klägers sei jedoch durch die bereits gezahlte Vergütung aus einem Gegenstandswert, der sich nach den gepfändeten Werten bemesse, abgegolten. Die Gebühr aus Nr. 4142 VV a.F. entstehe für eine Tätigkeit des Verteidigers, die sich auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen (§ 442 Abs. 1 StPO a.F.: Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands) beziehe. Es handele sich hierbei um Maßnahmen, die dem Betroffenen den Vermögensgegenstand endgültig entzögen. Dementsprechend bestimme sich der Gegenstandswert für die anwaltlichen Gebühren nach ganz überwiegender Meinung nach dem objektiven Wert der betroffenen Gegenstände. Dies gelte auch für den Gegenstandswert eines Arrests. Auch insoweit werde der Verteidiger ausschließlich zur Sicherung von Vermögensgegenständen seines Mandanten tätig. Der objektive Gegenstandswert für diese Tätigkeit ergebe sich nicht aus der Annahme, dass Wertgegenstände in einer bestimmten Höhe der Einziehung oder dem Verfall unterliegen könnten, sondern aus dem Wert der Gegenstände, zu deren Sicherung der Verteidiger tätig werde. Die in Rspr. und Lit. teilweise vertretene Gegenauffassung, wonach für die Vergütung aus Nr. 4142 VV a.F. der Gegenstandswert des Arrests mit einem Drittel des zu sichernden Hauptanspruchs anzusetzen sei, treffe nicht zu. Im vorliegenden Fall ergebe sich der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verteidigers für die Gebühr nach Nr. 4142 VV a.F. daher allein aus dem Wert der im Rahmen des Arrests gepfändeten Konten und Gegenstände.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung stand.

1. a) Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Höhe des gegen den Beklagten bestehenden Entschädigungsanspruchs zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber, was ausreichend ist (std. Rspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 12.12.2013 – III ZR 404/12, NJW-RR 2014, 559 Rn 7 u. v. 20.4.2017 – III ZR 470/16, NVwZ-RR 2017, 608 Rn 19; BGH, Urt. v. 13.7.2004 – VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177 u. v. 27.9.2011 – II ZR 221/09, NZG 2011, 1352 Rn 18; jeweils m.w.N.), klar und eindeutig aus den Urteilsgründen. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision ausdrücklich und allein auf die von ihm mit Fundstellen belegte Abweichung von der Rspr. anderer Oberlandesgerichte hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswerts für eine Gebühr aus Nr. 4142 VV a.F. gestützt. Abgesehen von hier nicht einschlägigen Bagatellfällen (siehe Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4142 VV) ist der Gegenstandswert ausschließlich für die Höhe des Vergütungsanspruchs maßgeblich (vgl. § 2 Abs. 1 RVG).

Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist möglich. Es handelt sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den die Partei selbst ihre Revision hätte begrenzen können (z.B. Senat, Urt. v. 7.7.1983 – III ZR 119/82, NJW 1984, 615; Beschl. v. 16.12.2010 – ME ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn 5 m. zahlr. w.N.; BGH, Urt. v. 25.3.1980 – VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397, 399; v. 8.12.1998 – VI ZR 66/98, NJW 1999, 500 u. v. 27.9.2011 a.a.O.; jeweils m.w.N.). Da sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, nämlich die Anspruchshöhe, bezieht, ist die Zulassungsentscheidung dahingehend auszulegen, dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.2004 u. v. 27.9.2011, jeweils a.a.O.).

b) Der Gegenstand des Rechtsmittels ist auch nicht von vornherein allein auf die Prüfung der Anspruchshöhe beschränkt, weil das AG die Entschädigungspflicht des Beklagten bereits im Verfahren nach §§ 8, 9 StrEG festgestellt hat. Denn die Bindungswirkung der Entscheidung bezieht sich nicht darauf, ob dem B...

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