Beantragt die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Hauptverfahrens den Erlass eines Strafbefehls, der auch die Entziehung der Fahrerlaubnis vorsieht, muss das Gericht dem Beschuldigten, wenn er noch keinen Verteidiger hat, einen solchen bestellen (§ 408b S. 1 StPO). Erreicht der bestellte Verteidiger in dieser Phase, dass das Verfahren eingestellt wird, verdient er eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV. Die Einstellung macht auch in diesem Fall die Hauptverhandlung entbehrlich. Würde es nämlich nicht zu einer Einstellung kommen, müsste das Gericht entweder eine Hauptverhandlung anberaumen (§ 408 Abs. 3 StPO) oder den Strafbefehl erlassen. Dagegen könnte dann aber Einspruch eingelegt werden, so dass auch in diesem Fall eine Hauptverhandlung droht, die die frühzeitige Einstellung im Strafbefehlsverfahren verhindert. Daher ist es zutreffend bei einer Einstellung im Verfahren auf Erlass eines Strafbefehls die Zusätzliche Gebühr zu gewähren. Diese Gebühr wird auch von der beschränkten Beiordnung nach § 408b StPO erfasst.

 
Hinweis

Auch im Falle der beschränkten Beiordnung nach § 408b StPO entsteht für den Pflichtverteidiger durch dessen Mitwirkung an einer endgültigen Verfahrenseinstellung (hier: nach § 153a StPO) die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV.

AG Tiergarten, Beschl. v. 1.9.2015 – 271 Cs 167/13

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