Hat die Staatsanwaltschaft nicht den Erlass eines Strafbefehls beantragt, sondern Anklage erhoben und ist diese zugelassen worden, besteht nach § 408a StPO immer noch die Möglichkeit, in das Strafbefehlsverfahren überzugehen. Der Anwalt kann auch in dieser Phase erreichen, dass die Sache im Strafbefehlsverfahren abgehandelt wird. Gelingt es dem Anwalt, nach Anklageerhebung und deren Zulassung, das Gericht davon zu überzeugen, doch noch ins Strafbefehlsverfahren überzugehen, verdient er in analoger Anwendung der Nr. 4141 VV eine Zusätzliche Gebühr. Grund hierfür ist, ist, dass bei Zulassung der Anklage zwingend die Hauptverhandlung durchzuführen ist. Diese vorgeschriebene Hauptverhandlung wird entbehrlich, wenn der Anwalt daran mitwirkt, dass das Gericht doch noch in das Strafbefehlsverfahren übergeht.

 
Hinweis

Wirkt der Pflichtverteidiger daran mit, dass ein Strafbefehl nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergeht und somit eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, steht ihm eine Vergütung nach Nr. 4141 VV zu.

AG Bautzen, Beschl. v. 14.3.2007 – 40 Ls 130 Js 1714/04, AGS 2007, 307

 

Beispiel

Nach Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens wegen einer Trunkenheitsfahrt verhandelt der im vorbereitenden Verfahren noch nicht beauftragte Verteidiger mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft und erreicht, dass doch noch im Strafbefehlsverfahren entschieden wird. Der Strafbefehl wird akzeptiert. Ein Einspruch wird nicht eingelegt.

Da der Verteidiger die Durchführung der Hauptverhandlung vermieden hat, steht ihm analog Nr. 4141 VV eine Zusätzliche Gebühr zu.

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   165,00 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, analog Nrn. 4141, 4106 VV   165,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 550,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   104,50 EUR
  Gesamt   654,50 EUR

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