Der Antragsteller hatte beantragt, ihm den Umgang mit dem während der – weiterhin bestehenden – Ehe der Beteiligten zu 2) und 3) geborenen Kind zu gewähren. Er hat hierzu eine eidesstattliche Versicherung dahingehend vorgelegt, der Beteiligten zu 2) während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben und trägt vor, auch in der Vergangenheit ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt zu haben. Die Beteiligten zu 2) und 3) bestreiten die biologische Vaterschaft sowie das Interesse des Antragstellers an dem Kind und tragen hierzu weiter vor.

Mit Beweisbeschluss hat das FamG die Einholung eines DNA-Abstammungsgutachtens über die Abstammung des Kindes angeordnet. Nach der Weigerung der Beteiligten zu 2), an der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken, hat das FamG nach entsprechendem Hinweis die Vorführung der Antragsgegnerin sowie des Kindes durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zwecks Entnahme von Wangenschleimhautabstrichen durch das Gesundheitsamt angeordnet. Diesen Beschluss hat das FamG später in Hinblick auf einen zwischenzeitlich gestellten Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer Zwischenentscheidung nach §§ 167a Abs. 3, 178 Abs. 2 S. 1 FamFG, 386 ff. ZPO aufgehoben.

Anschließend hat das FamG im vorgenannten Zwischenverfahren festgestellt, dass die Weigerung der Antragsgegnerin zur Mitwirkung an der Abstammungsbegutachtung zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtmäßig sei.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner nach §§ 167a Abs. 3, 178 Abs. 2 S. 1 FamFG, 387 Abs. 3 ZPO statthaften und auch i.Ü. zulässigen sofortigen Beschwerde, mit welcher er die Feststellung begehrt, dass die Weigerung der Antragsgegnerin zur Mitwirkung an der Abstammungsbegutachtung für das Kind zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtswidrig ist. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren hat das OLG sodann auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

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