Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und hat teilweise Erfolg.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren ist mit insgesamt 6.025,20 EUR zu bemessen. Der Teilwert für den Verfahrensgegenstand Scheidung beträgt 4.896,00 EUR, der für den Verfahrensgegenstand Versorgungsausgleich 1.129,20 EUR.

1. Die nachvollziehbar zu begründende Verfahrenswertfestsetzung (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 25) des gegenständlichen Verbundverfahrens (Ehescheidung und Versorgungsausgleich) bestimmt sich nach §§ 43, 44, 50 FamGKG.

Für den Teilwert der Ehesache gem. § 43 FamGKG sind daher alle Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Neben den ausdrücklich in § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG genannten Merkmalen des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten sind somit sämtliche sonstige zu Tage getretenen Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen in die Entscheidung einzustellen, soweit sie einen sachgemäßen Bezug zur Gebührenerhebung haben.

Vorliegend macht die Beschwerde hinsichtlich des Teilwerts der Ehesache gem. § 43 FamGKG im Ergebnis zu Recht geltend, dass der Ansatz des Mindestwertes von 3.000,00 EUR (§ 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG) nicht gerechtfertigt ist. Unter dem Gesichtspunkt der Einkommensverhältnisse der beteiligten Ehegatten bei Antragstellung (§ 34 FamGKG) ist beim Antragsgegner ein Monatseinkommen von 880,00 EUR zu berücksichtigen. Bezüglich der Antragstellerin ist das von ihr bezogene Einkommen anzusetzen und zwar in Form der Leistungen des Jobcenters (SGB II) i.H.v. monatlich 812,00 EUR und des für sie selbst bezogenen Kindergeldes von monatlich 190,00 EUR. Der Senat ist insoweit der Ansicht, dass es im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 FamGKG unerheblich ist, aus welchen Quellen der jeweilige Beteiligte sein eigenes Einkommen bezieht. § 43 FamGKG will die wirtschaftliche Situation der beteiligten Ehegatten als Umstand der Verfahrenswertbestimmung berücksichtigt wissen. Dafür ist es unerheblich, aus welchen Quellen das bezogene Einkommen kommt. Die Herkunft des Einkommens führt grundsätzlich weder zu einem quantitativen noch zu einem qualitativen Unterschied der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. Bei der Höhe nach gleichem Einkommen ist eine Differenz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beteiligten im Hinblick auf den Umstand, ob Erwerbseinkommen oder/und Einkommen aufgrund Bezugs von Sozialleistungen vorliegt, nicht ersichtlich. Insbesondere beim Bezug von SGB II zur Aufstockung des Erwerbseinkommens zeigt sich dies besonders deutlich. Die Herkunft des jeweiligen Einkommens ist daher für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und somit für die zu berücksichtigenden Einkommensverhältnisse i.S.d. § 43 FamGKG nicht entscheidend (so auch OLG Hamm FamRZ 2016, 656; OLG Brandenburg FamRZ 2013, 2009 [= AGS 2014, 188]; a.A. OLG Celle FamRZ 2016, 1301; KG FamRZ 2009, 1854).

In Folge des Vorstehenden ist auch das von der Antragstellerin für sich selbst bezogene Kindergeld (190,00 EUR monatlich) zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Verfahrenswertbestimmung zu berücksichtigen.

Dem gegenüber ist der Senat der Ansicht, dass das Kindergeld für das gemeinsame minderjährige Kind der beteiligten Ehegatten i.H.v. ebenfalls 190,00 EUR monatlich nicht verfahrenswertbestimmend in Ansatz zu bringen ist. Wie der Senat bereits mit Beschl. v. 13.4.2017 (2 WF 51/17 – juris [= AGS 2017, 343]) entschieden hat, ist der Ansatz eines Freibetrages je unterhaltsberechtigtem Kind von monatlich 250,00 EUR angemessen und nicht zu beanstanden. Hiergegen wird mit der Beschwerde auch nichts vorgebracht. Das für unterhaltsberechtigte Kinder vom Elternteil bezogene Kindergeld ist zwar sozialhilfe- und verfahrenskostenhilferechtlich als Einkommen des Elternteils in Ansatz zu bringen (vgl. BGH FamRZ 2017, 633; OLG Bamberg FamRZ 2015, 349), weshalb dies auch im Rahmen des § 43 FamGKG dafür sprechen könnte, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der beteiligten Ehegatten hiervon mit geprägt werden. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der anzusetzende Freibetrag für ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind von monatlich 250,00 EUR erheblich hinter den Mindestunterhaltsbedarfssätzen (§ 1612a BGB i.V.m. § 1 Mindestunterhaltsverordnung v. 3.12.2015) zurückbleibt, die derzeit – je nach Alter des Kindes – bei 342,00 EUR, 393,00 EUR bzw. 460,00 EUR liegen. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass das sachliche Existenzminimum minderjähriger Kinder, das von den Eltern mindestens finanziell zu bestreiten ist, über den regelmäßig angemessenen Freibetrag von 250,00 EUR weit hinausgeht. Der Freibetrag von 250,00 EUR ist als Pauschale daher für die Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 FamGKG unter dem Gesichtspunkt zu rechtfertigen, dass weitergehender Bedarf der minderjährigen Kinder durch Verwendung des Kindergeldes (§ 1612b BGB) zu decken ist. Folglich ist...

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