Mischfälle können ferner dann auftreten, wenn von mehreren Beklagten nur einer säumig ist und gegen ihn ein Versäumnisurteil ergeht.

Voraussetzung für die reduzierte 0,5-Terminsgebühr ist allerdings, dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Soweit es sich um denselben Streitgegenstand handelt, fällt nur eine 1,2-Terminsgebühr an.

 

Beispiel 18

Der Anwalt erhebt für seinen Mandanten Klage gegen zwei Beklagte auf Zahlung von 10.000,00 EUR als Gesamtschuldner. Der Beklagte zu 1) erscheint und verhandelt; der Beklagte zu 2) ist säumig und auch nicht vertreten. Gegen ihn ergeht antragsgemäß ein Versäumnisurteil.

Aus den 10.000,00 EUR entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV. Insoweit reicht es aus, dass einer der Streitgenossen erschienen oder vertreten ist.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   669,60 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.415,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   268,85 EUR
Gesamt   1.683,85 EUR

Anders verhält es sich bei unterschiedlichen Streitgegenständen.

 

Beispiel 19

Der Anwalt erhebt für seinen Mandanten Klage gegen zwei Beklagte auf Zahlung von jeweils 5.000,00 EUR. Der Beklagte zu 1) erscheint und verhandelt; der Beklagte zu 2) ist säumig und auch nicht vertreten, so dass gegen ihn antragsgemäß Versäumnisurteil ergeht.

Aus den 5.000,00 EUR (Beklagter zu 1) entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr. Aus den 5.000 EUR (Beklagter zu 2) entsteht dagegen nur die 0,5-Terminsgebühr. Zu beachten ist wiederum § 15 Abs. 3 RVG.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   725,40 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)      
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   363,60 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)      
3. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV     151,50 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)      
  (die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,2 aus 10.000,00 EUR = 669,60 EUR, ist nicht überschritten)      
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR  
  Zwischensumme 1.260,50 EUR    
5. 19 %Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   239,50 EUR  
Gesamt   1.500,00 EUR  

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