Wird nur aus dem Wert einer Nebenforderung, z.B. der Zinsen, erörtert, gilt prinzipiell das Gleiche wie bei Erörterung über eine Teil-Hauptforderung. Zu beachten ist jetzt allerdings § 43 GKG.

Aus dem Wert der Hauptsache entsteht nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV. Aus dem Wert der Nebenforderung (§ 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 43 Abs. 2 GKG) fällt dagegen eine volle 1,2-Terminsgebühr an.[24]

Insgesamt darf wiederum nicht mehr verlangt werden als eine 1,2-Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 15 Abs. 3 RVG), wobei hier zu berücksichtigen ist, dass sich der Gesamtwert nur auf den Betrag der Hauptforderung beläuft, da nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG ein Additionsverbot besteht.

 

Beispiel 17

Im Termin zur mündlichen Verhandlung weist das Gericht darauf hin, dass die Klage i.H.v. 10.000,00 EUR zwar schlüssig sei, nicht jedoch der Zinsantrag (Gegenstandswert bis 500,00 EUR). Nach Erörterung wird der Zinsantrag zurückgenommen. Der Kläger beantragt ein Versäumnisurteil.

Aus dem Wert der Hauptsache ermäßigt sich die Terminsgebühr auf 0,5. Aus dem Wert der Zinsen bleibt es dagegen bei der vollen 1,2-Terminsgebühr. Zu berücksichtigen ist auch hier wiederum § 15 Abs. 3 RVG, der jedoch nicht greift. Zu rechnen ist wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   54,00 EUR
  (Wert: 500,00 EUR    
3. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV   279,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
  (die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,2 aus 10.000,00 EUR = 669,60 EUR, ist nicht überschritten)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.078,40 EUR  
5. 19 %Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   204,90 EUR
Gesamt   1.283,30 EUR

A.A. ist wiederum Schons,[25] der auch in diesem Fall von Vornherein eine volle 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert abrechnen will.

[24] OLG Köln AGS 2006, 244 = JurBüro 2006, 254 = RVGreport 2006, 104.
[25] Anm. zu OLG Köln AGS 2006, 244.

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