Die Beschwerde des Rechtsanwalts ist gem. den §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig. Sie berechtigt und verpflichtet das Beschwerdegericht zu einer vollen Überprüfung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, d.h. der Wert kann sowohl niedriger als auch höher festgesetzt werden, als es die Beschwerde beantragt (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22.Aufl., § 32 Rn 97 f.).

Danach beträgt zunächst der Streitwert des für erledigt erklärten Klagantrages zu 1) und der gleichwertigen Widerklage auf Räumung 118.354,78 EUR. Gem. § 41 Abs. 2 GKG ist von dem Jahresbetrag der Miete auszugehen. Dies ist zunächst die Nettomiete (§ 41 Abs. 1, 2 GKG) und die Nebenkosten, soweit diese als Pauschale vereinbart sind (§ 41 Abs. 1 S. 2 GKG). Hinzuzusetzen ist die Umsatzsteuer (Hartmann, KostG, 47. Aufl., § 41 GKG Rn 25 m.w.N.). Ausweislich des Mietvertrages beträgt die Nettomiete 8.086,00 EUR (6.570,00 EUR + 1.360,00 EUR + 156,00 EUR). Dazu kommt als pauschal vereinbarter Teil der Nebenkosten die sog. Verwaltungspauschale von 202,15 EUR. Dem gesamten Nettobetrag von 8.288,15 EUR ist die Umsatzsteuer mit 19 % hinzuzurechnen, so dass die monatliche Miete i.H.v. 9.862,90 EUR zu berücksichtigen ist. Der Jahresbetrag beläuft sich auf 118.354,78 EUR.

Der Streitwert des Klagantrages zu 2), der auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Widerruf der im Mietvertrag erteilten Erlaubnis zur Untervermietung unwirksam sei, beträgt 286.310,22 EUR. Dem LG ist zunächst darin zu folgen, dass es diesen Antrag in seinem Teilabhilfebeschluss als wirtschaftlich gleichwertig mit einem Antrag auf (erstmalige) Erteilung einer Untermieterlaubnis behandelt hat, mithin keinen Abschlag für die Klagfassung als Feststellungsantrag vorgenommen hat. Der Streitwert eines Antrags auf Erlaubnis zur Untervermietung wurde nach bisher wohl überwiegender Auffassung mit dem Jahresbetrag der Untermiete entsprechend eines in § 41 GKG enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens angenommen (Nachweise bei KG, Beschl. v. 25.10.2016 – 8 W 48/16, Rn 7, zit. nach juris [= AGS 2017, 41]). Diese Auffassung entspricht indessen nicht mehr der neuesten Rspr. des BGH, wie das KG in dem genannten Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Denn in seinem Beschl. v. 14.6.2016 (VIII ZR 43/15 [= AGS 2016, 478]) zum Streitwert einer Klage des Mieters auf Minderung hat der BGH einer analogen Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG eine Absage erteilt und den Streitwert gem. § 48 Abs. 1 GKG und §§ 3, 9 ZPO mit dem 3,5-fachen des Jahresbetrages der Mietminderung festgesetzt. Dabei hat er ausgeführt, dass der Gesetzgeber keine allgemeine Begrenzung des Gebührenstreitwerts in Mietsachen habe schaffen wollen, um sozialpolitischen Belangen Rechnung zu tragen (Rn 12, 13, zit. nach juris). Der Senat folgt der Auffassung des KG, dass der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis bzw. hier: Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs der erteilten Erlaubnis) ebenfalls gem. § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem 3,5-fachen des Jahresbetrages der Untermiete zu bemessen ist, da dieser Fall in § 41 GKG nicht erfasst und eine Analogie nach der neuesten Rspr. des BGH nicht möglich ist. Die monatliche Untermiete, welche den Klägern bei einem Widerruf der Untermieterlaubnis entgehen würde, beträgt nach den Angaben beider Parteien 6.816,91 EUR. Der 3,5-fache Jahresbetrag beläuft sich damit auf 286.310,22 EUR.

Zu Recht hat das LG den Klagantrag zu 3) in seinem Teilabhilfebeschluss v. 12.5.2017 mit 98.586,41 EUR bewertet. Denn einer solchen Forderung hatte sich die Beklagte vor Klagerhebung berühmt. Dass die Beklagte diese Forderung im Laufe des Rechtsstreits 33.800,00 EUR reduziert hat, ist unerheblich. Für die Bemessung des Streitwerts kommt es auf den Zeitpunkt bei Einleitung des Verfahrens an (§ 40 GKG).

Damit ergibt sich als Gesamtstreitwert 503.251,41 EUR.

AGS 12/2017, S. 574

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