RVG § 15; VwGO § 80 Abs. 5 u. 7

Leitsatz

Der Grundsatz der Einmalvergütung (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG) steht einer Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts, der einen Antragsteller bereits im erfolglosen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vertreten hat, nicht per se entgegen, wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu einer Änderung der zunächst getroffenen gerichtlichen Eilentscheidung mit der Folge der Kostentragungslast des Antragsgegners führt.

VG Magdeburg, Beschl. v. 14.8.2017 – 3 E 187/17

1 Aus den Gründen

Die gem. §§ 165, 151 VwGO statthafte und auch i.Ü. zulässige Erinnerung der Antragsgegnerin und Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12.1.2017 ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Recht auf Antrag des Erinnerungsgegners beschlossen, dass die Erinnerungsführerin dem Erinnerungsgegner für das Verfahren 3 B 52/16 MD Rechtsanwaltskosten i.H.v. 334,75 EUR nebst Zinsen zu erstatten hat.

Das Gericht hat mit Beschl. v. 21.4.2016 unter dem Aktenzeichen 3 B 52/16 MD auf Antrag des Erinnerungsgegners nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO seinen Beschl. v. 17.12.2015 (3 B 525/15 MD) geändert, indem es die aufschiebende Wirkung der vom Erinnerungsgegner in der Hauptsache erhobenen Klage (3 A 524/15 MD) gegen die im Bescheid der Erinnerungsführerin vom 26.11.2015 angeordnete Abschiebung nach Polen angeordnet hat. Im Beschl. v. 17.12.2015 hatte das Gericht den Antrag des Erinnerungsgegners nach § 80 Abs. 5 VwGO noch abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO hat das Gericht gem. § 154 Abs. 1 VwGO der in diesem Verfahren unterlegenen Erinnerungsführerin auferlegt. Zu den danach von der Erinnerungsführerin zu tragenden Kosten gehören nach § 162 Abs. 1 und 2 S. 1 VwGO auch die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts des obsiegenden Beteiligten, hier des Antragstellers und Erinnerungsgegners. Diese sind dem Erinnerungsgegner im vorliegenden Fall ungeachtet des Umstandes zu erstatten, dass der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsgegners diesen auch schon im – erfolglosen – Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vertreten hat.

Zwar weist die Erinnerungsführerin zutreffend darauf hin, dass nach § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit sind und Gebühren in derselben Angelegenheit gem. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG nur einmal gefordert werden dürfen. Daher kann der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewordene Prozessbevollmächtigte für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV beanspruchen und eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV gesondert verlangen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.4.2007 – 22 M 07.4006, juris; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 23.7.2003 – 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02, juris [= AGS 2003, 456], zur entsprechenden Rechtslage nach den bis zum 30.6.2004 geltenden § 114 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 BRAGO). Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist, dass der Rechtsanwalt, der bereits in einem Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (BayVGH, Beschl. v. 24.4.2007 – 22 M 07.4006, a.a.O.).

Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nur einmal eine Vergütung verlangen kann, besagt jedoch nichts darüber, wer diese Gebühren zu erstatten hat. Für die hier allein streitgegenständliche Frage der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist vielmehr die in dem jeweiligen Verfahren ergangene gerichtliche Kostengrundentscheidung maßgebend. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO bildet nur die zahlenmäßige Ergänzung der vorangegangenen Kostenentscheidung auf Antrag eines Beteiligten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 3.6.2009 – 6 C 07.565, juris). Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 80 Abs. 7 VwGO prozessual zwei selbstständige Verfahren mit unterschiedlichen Gegenständen darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.8.2008 – 2 VR 1.08, juris; OVG LSA, Beschl. v. 1.3.2010 – 4 M 223/09, juris). Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist eine Neuregelung für die Zukunft, nicht aber die Überprüfung der nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung. In beiden Verfahren können dementsprechend entgegengesetzte Entscheidungen ergehen, die dann auch unterschiedliche Kostenlasten zur Folge haben. Hiervon ausgehend kann jeder aus der für ihn günstigen Entscheidung die Erstattung seiner Kosten verlangen. Dass ein Rechtsanwalt die Gebühren wegen der gebührenrechtlichen Zus...

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