Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Sie ist gem. § 78 ArbGG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 ZPO statthaft. Die in Kostensachen nach § 567 Abs. 2 ZPO notwendige Beschwer von EUR 200,00 ist erreicht. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt.

Ein bestimmter Antrag, der in der Beschwerdeschrift des Klägers nicht enthalten ist, ist im Rahmen des § 569 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich (Zöller/Heßler, 31. Aufl., 2016, § 569 ZPO Rn 8; Musielak/Voit-Ball, 14. Aufl., 2017, § 569 ZPO Rn 7). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger die Vorentscheidung nur teilweise anficht. Der Kläger benennt in seiner Begründung eindeutig die Festsetzungen, gegen die er sich mit der sofortigen Beschwerde wendet (vgl. für den umgekehrten Fall, in dem mangels Erkennbarkeit des Umfangs der Anfechtung die Unzulässigkeit der Beschwerde angenommen wurde, OLG Düsseldorf v. 9.9.2013 – I-23 W 37/13, BeckRS 2013, 18079).

2. Die sofortige Beschwerde ist in der Sache teilweise erfolgreich.

Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV i.V.m. Nr. 3104 RVG zzgl. Umsatzsteuer ist für den Bevollmächtigten des Beklagten beim LG nicht angefallen und durfte daher nicht festgesetzt werden (dazu unter a)). Das ArbG hat jedoch zu Recht die fiktiven Reisekosten zzgl. Umsatzsteuer als erstattungsfähig angesehen (dazu unter b)).

a) Nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Nach § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG gilt S. 1 jedoch nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstehen, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das ArbG verwiesen hat. Die Erstattung dieser Kosten ist durch § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91, 103 ff. ZPO geregelt. Obsiegt der Beklagte, so kann er Erstattung der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten verlangen. Gem. § 91 Abs. 2 ZPO sind dabei die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts immer zu erstatten; der Kostenerstattungsanspruch ist nicht auf etwaige "Mehrkosten" beschränkt (BAG v. 19.2.2013 – 10 AZB 2/13, Rn 7, juris m. w. N.; ErfK/Koch, 17. Aufl., 2017, § 12a ArbGG Rn 6; Germelmann/Matthes/Prütting/Germelmann/Künzl, 9. Aufl., 2017, § 12a ArbGG Rn 19).

Eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV ist für den Bevollmächtigten des Beklagten bis zur Verweisung an das ArbG nicht angefallen. Die allgemeinen Voraussetzungen der Entstehung einer Terminsgebühr sind in Vorbem. 3 Abs. 3 VV niedergelegt. Die Tätigkeiten des Bevollmächtigten des Beklagten bis zur Verweisung des Rechtsstreits an das ArbG erfüllen keine der dort geregelten Voraussetzungen.

aa) Der Bevollmächtigte des Beklagten hat keinen gerichtlichen Termin wahrgenommen, Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. VV. Für ihn ist insbesondere nicht die (reduzierte) Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV angefallen, die gem. Abs. 1 Nr. 2 auch bei einer Säumnisentscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 331 Abs. 3 ZPO entsteht. Als das Versäumnisurteil erging, hatte sich der Bevollmächtigte des Beklagten noch nicht bestellt – der Beklagte war säumig. Die (volle) Terminsgebühr ist für den Bevollmächtigten des Beklagten erst mit der Wahrnehmung des Einspruchstermins angefallen, der nach der Verweisung des Rechtsstreits vor dem ArbG stattfand.

bb) Der Bevollmächtigte des Beklagten hat auch nicht an einem außergerichtlichen Termin oder an einer außergerichtlichen Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. VV teilgenommen. Eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung entsteht unter anderem für "die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts" mit Ausnahme von Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sind diese, zuvor genannten Voraussetzungen vorliegend jedoch nicht erfüllt. Sein Bevollmächtigter hat nicht an Besprechungen, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet waren, teilgenommen, denn solche Besprechungen haben nicht stattgefunden. Weder das Telefonat zwischen den Bevollmächtigten noch die Emails und Telefonate zwischen den Bevollmächtigten und dem Vorsitzenden Richter am LG dienten der Erledigung des Verfahrens. Gegenstand der Gespräche war nicht die von dem Kläger gegenüber dem Beklagten in der Hauptsache geltend gemachte Forderung von 30.867,35 EUR, sondern die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil, das in der Hauptsache ergangen war.

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil gem. §§ 707, 719 ZPO gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG zum Rechtszug der Hauptsache. § 19 Abs. 1 S. 1 RVG erfasst sämtliche Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten des Rechtsanwalts und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, zu dem...

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