Die Entscheidung ist zutreffend.

Nach § 8 Abs. 2 S. 1 RVG wird der Ablauf der Verjährung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren solange gehemmt, als das Verfahren anhängig ist.

Die Hemmung endet erst mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens (§ 8 Abs. 2 S. 2 RVG).

Kommt es – wie hier – zum Ruhen des Verfahrens oder dessen Aussetzung, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit (§ 8 Abs. 2 S. 3 RVG). Da die Fälligkeit erst eintritt, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG), endet die Hemmung also erst nach über sechs Monaten. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird (§ 8 Abs. 2 S. 4 RVG).

Norbert Schneider

AGS 12/2016, S. 560 - 561

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