Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten begehrt Heraufsetzung des vom LG auf 12.500,00 EUR festgesetzten Gebührenstreitwerts.

Der Kläger hatte die Beklagte als Erbin seiner verstorbenen Ehefrau zunächst wegen behaupteter Pflichtteilsansprüche bei einem vorläufigen Streitwert von 12.500,00 EUR im Wege der Stufenklage in Anspruch genommen. Das LG ließ zur Frage der Wirksamkeit eines Erbverzichts, den der Kläger in dem zwischen den Eheleuten geschlossenen "Separation Agreement" v. 12.2.2012 nach kanadischem Recht erklärt hatte, ein Rechtsgutachten einholen. Nach Eingang des Gutachtens hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz v. 15.9.2015 geändert und statt der Pflichtteilsansprüche nun aus einer zusätzlichen "Vereinbarung zum Separation Agreement", ebenfalls v. 12.2.2012, Zahlung von 13.236,00 EUR verlangt.

Die Beklagte hat der Klageänderung widersprochen. Das LG hat mit Verfügung v. 9.11.2015 darauf hingewiesen, dass es die Klageänderung voraussichtlich für nicht sachdienlich halte. In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beendet, ohne dass eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Klageänderung ergangen war. Den Streitwert hat das LG auf 12.500,00 EUR festgesetzt, den Mehrwert des Vergleichs auf 13.236,00 EUR.

Gegen diese Streitwertfestsetzung richtet sich der Beklagtenvertreter mit seiner Streitwertbeschwerde, mit der er eine Addition der Werte des ursprünglichen und des wirtschaftlich nicht identischen neuen Streitgegenstandes begehrt. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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