Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war seit April 1979 beim X beschäftigt und mietete von ihrem Arbeitgeber im Juni 1980 eine Betriebswohnung in A. Nachdem der Rechtsnachfolger des X, der Y, die Wohnung an einen Dritten veräußert hatte, kündigte der Wohnungserwerber das Mietverhältnis mit der Klägerin im Jahr 2002 wegen Eigenbedarfs. Die Klägerin wurde letztendlich zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Seit ihrem Auszug im August 2004 – und auch noch im Streitjahr (2008) – wohnte sie im Hotel.

Die Klägerin ging gegen Y wegen Vereitelung ihres Vorkaufsrechts gerichtlich vor und begehrte in diesem Verfahren Schadensersatz i.H.v. rund 102.000,00 EUR. Das AG wies die Klage im Februar 2008 ab, das LG die dagegen eingelegte Berufung nach einem vorherigen Hinweisbeschluss im September 2008 zurück. Die von der Klägerin daraufhin erhobene sofortige Beschwerde verwarf das OLG noch im Jahr 2008 als unzulässig.

Darüber hinaus beteiligte sich die Klägerin als Nebenklägerin in einem Strafverfahren gegen den Wohnungserwerber wegen Körperverletzung zu ihrem Nachteil.

Mit der Einkommensteuererklärung 2008 machte die Klägerin außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 52.346 EUR geltend. Dabei handelte es sich – neben Arztkosten i.H.v. 892,00 EUR – im Einzelnen um Kosten für die Hotelmiete i.H.v. 12.312,00 EUR, Lagerkosten über 1.633,00 EUR sowie Bekleidung und Verpflegung i.H.v. 9.080,00 EUR. Weiter wertete die Klägerin eigene Anwaltskosten i.H.v. 16.740,00 EUR, Kosten für die gegnerischen Anwälte i.H.v. 7.805,00 EUR sowie Gerichts- und Verwaltungskosten i.H.v. 3.884,00 EUR als außergewöhnliche Belastung.

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA –) erkannte als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG lediglich die Arztkosten an, die jedoch die zumutbare Belastung nicht überschritten.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage teilweise statt. Es erkannte unter Verweis auf das Senatsurt. v. 12.5.2011 – VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) Prozesskosten i.H.v. 13.824,00 EUR – für das Berufungsverfahren 10.000,00 EUR anteilige Rechtsanwaltskosten und 3.824,00 EUR Gerichtskosten – als außergewöhnliche Belastungen an. Hinsichtlich der übrigen Kosten (Aufwendungen für die Nebenklage sowie für Kleidung, Verpflegung, Lagerung und Hotel sowie erst im Jahr 2009 gezahlte Prozesskosten) wies das FG die Klage ab.

Gegen das Urteil des FG haben sowohl die Klägerin als auch das FA Revision eingelegt.

Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts. Zusätzlich zu den vom FG berücksichtigten Prozesskosten i.H.v. 13.824,00 EUR seien weitere 6.740,00 EUR anzuerkennen, nämlich die Aufwendungen für die Nebenklagevertretung i.H.v. 740,00 EUR sowie die übrigen Rechtsanwaltskosten für das Berufungsverfahren i.H.v. 6.000,00 EUR.

Die Klägerin beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2008 v. 22.12.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung v. 31.8.2010 dahingehend zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 21.456,00 EUR berücksichtigt werden und die Einkommensteuer dementsprechend herabgesetzt wird, sowie die Revision des FA zurückzuweisen.

Das FA beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Es rügt mit der Revision ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts. Die Aufwendungen der Klägerin für die Zivilprozesskosten seien weder in dem vom FG zugesprochenen Umfang noch darüber hinaus als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

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