1. Legen gegen ein Endurteil eines Oberlandesgerichts, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde ein und vertritt ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt eine der Parteien sowohl bei der Begründung der eigenen Nichtzulassungsbeschwerde als auch bei der Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde des Prozessgegners, so betreffen diese Tätigkeiten jedenfalls dann dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG, wenn der BGH beide Nichtzulassungsbeschwerden in einem einheitlichen Verfahren behandelt und verbescheidet. Die Gebühren und Auslagen für den Prozessbevollmächtigten fallen dann nur einmal an.
  2. Wenn der Bundesgerichtshof in diesem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Beschwerde der einen Partei zurückweist und in demselben Beschluss die Revision der anderen Partei zulässt, beginnt mit dem Revisionsverfahren für die beteiligten Prozessbevollmächtigten eine neue Angelegenheit mit der Folge, dass die Gebühren und Auslagen erneut entstehen, wobei aber die Verfahrensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach den Nrn. 3508, 3506 VV auf die Verfahrensgebühr für das nachfolgende Revisionsverfahren anzurechnen ist.

OLG München, Beschl. v. 22.9.2016 – 11 W 1503/16

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