Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über gegenseitige Ansprüche aus einem Bauvertrag v. 17.9./21.9.1999, der von der Klägerin am 3.5.2001 "mit sofortiger Wirkung" gekündigt worden war. Die Klägerin verlangt mit der Klage unter anderem die Rückzahlung von Überzahlungen i.H.v. 6.254.727,71 EUR und 457.533,86 EUR, den Ersatz von Fertigstellungsmehrkosten durch eine Drittfirma i.H.v. 12.583.287,35 EUR sowie den Ersatz von Schäden aufgrund der Bauzeitverlängerung i.H.v. 1.369.950,35 EUR. Die Beklagte begehrt mit ihrer Widerklage unter anderem Schadensersatz für Gutachter- und Kopierkosten i.H.v. 309.042,09 EUR sowie eine Restforderung aus ihrer Schlussrechnung i.H.v. 18.858.567,28 EUR brutto, im Verlauf des Rechtsstreits hat die Klägerin Zwischenfeststellungswiderwiderklage erhoben und beantragt festzustellen, dass die von ihr ausgesprochene Kündigung des Bauvertrages ihrer Rechtsnatur nach eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund gewesen sei. Das LG München I hat mit Zwischenfeststellungsurteil die von der Klägerin beantragte Feststellung getroffen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt und die Aufhebung des Zwischenfeststellungsurteils sowie die Abweisung der Klage beantragt. Ferner hat die Beklagte die Feststellung verlangt, dass ihr dem Grunde nach ein Anspruch auf Vergütung in Folge der Kündigung des Bauvertrags durch die Klägerin zustehe. Das OLG hat auf die Berufung der Beklagten das Zwischenfeststellungsurteil des LG aufgehoben, den Antrag der Klägerin auf Erlass eines Zwischenfeststellungsurteils abgewiesen und die Sache an das LG zurückverwiesen. Den im Berufungsverfahren erstmals gestellten Feststellungsantrag der Beklagten hat das OLG ebenfalls abgewiesen und die Berufung der Beklagten im Übrigen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt. Der VII. Zivilsenat des BGH hat mit Beschl. v. 6.12.2012 (VII ZR 223/11) die Revision der Klägerin zugelassen und die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen sowie der Beklagten die Gerichtskosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt. Mit dem unter demselben Aktenzeichen ergangenen Urteil hat der BGH auf die Revision der Klägerin das Endurteil des OLG München aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Klägerin entschieden worden war, und die von der Beklagten erhobene Anschlussrevision zurückgewiesen, im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das OLG zurückverwiesen worden. Dieses hat mit Endurteil die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenfeststellungsurteil des LG München l zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des Revisionsverfahrens und ihrer Nichtzulassungsbeschwerde sind der Beklagten auferlegt worden. Die von der Beklagten gegen diese Entscheidung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH zurückgewiesen.

Die Rechtspflegerin beim LG München I hat die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei nach dem rechtskräftigen Endurteil des OLG München zu erstattenden Kosten auf 800.468,80 EUR festgesetzt. Dabei sind für das Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren Anwaltskosten der Beklagten i.H.v. 237.714,80 EUR berücksichtigt worden. Die Festsetzung der darüber hinaus für die erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten geltend gemachten Gebühren und Auslagen i.H.v. 143.875,80 EUR hat die Rechtspflegerin mit der Begründung abgelehnt, bei der Nichtzulassungsbeschwerde handle es sich um ein einheitliches Verfahren, das unter demselben Aktenzeichen geführt worden sei. Die Gebühren könnten daher nicht doppelt abgerechnet werden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, die Rechtspflegerin habe den zur Festsetzung angemeldeten Betrag von 237.715,60 EUR ohne Begründung auf einen Betrag von 237.714,80 EUR gekürzt. Der nicht berücksichtigte Betrag von 0,80 EUR sei deshalb noch ergänzend festzusetzen.

Daneben wendet sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung der außergerichtlichen Kosten für die erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Insoweit habe die Rechtspflegerin das umfangreiche Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt. Danach handle es sich gerade nicht um ein einheitliches Verfahren, wenn wie im vorliegenden Fall beide Parteien durch das Berufungsurteil beschwert seien und zur Weiterverfolgung ihrer unterschiedlichen materiellen Ansprüche jeweils selbstständige, auf unterschiedliche Zulassungsgründe gestützte Nichtzulassungsbeschwerden erhoben hätten, wobei die Nichtzulassungsbeschwerde der einen Partei durch Beschluss als erfolglos zurückgewiesen und die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde der anderen Partei zur Fortführung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren geführt habe. Somit seien sowohl im Verfahren der erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten als auch im Verfahren der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und...

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