Der Kläger hatte die Beklagte im Ausgangsverfahren auf Zahlung von rückständiger Ausbildungsvergütung, auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie auf Entfernung einer Abmahnung in Anspruch genommen, wobei er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragte. Die Parteien legten den Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich bei; sie einigten sich dabei u.a. auf die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, eine Freistellung des Klägers von der betrieblichen Ausbildung, die Erteilung eines Endzeugnisses und die Herausgabe von Arbeitsmitteln. Vor der Genehmigung des protokollierten Vergleichs beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers "die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung auch für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs." Das Gericht teilte den Parteien mit, es sei beabsichtigt, den Verfahrenswert auf 2.911,79 EUR und den Vergleichsmehrwert auf insgesamt 850,15 EUR festzusetzen; eine Wertfestsetzung erfolgte nicht.

Das ArbG bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten "auch für den Mehrwert des abgeschlossenen Vergleichs".

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte hiernach die Festsetzung einer Vergütung i.H.v. 1.152,75 EUR. Der Rechtspfleger setzte eine Vergütung i.H.v. 1.070,64 EUR fest, wobei er u.a. lediglich eine 1,0-Einigungsgebühr, berechnet nach einem Wert von 3.761,94 EUR, berücksichtigte. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wies das ArbG mit der Begründung zurück, die Einigungsgebühr habe sich wegen des Prozesskostenhilfeverfahrens nach Nr. 1003 VV auf 1,0 ermäßigt; es hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der er seinen Vergütungsansatz weiter verfolgt. Der Bezirksrevisor bei dem LAG ist der Beschwerde mit der Auffassung entgegengetreten, der Verfahrenswert betrage 3.246,19 EUR, was zu einem Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse i.H.v. 1.073,38 EUR führe; ein Vergleichsmehrwert sei nicht entstanden.

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