Eine Erhöhung der Gebühr nach Nr. 3116 GKG-KostVerz., die entsteht, wenn eine oder mehrere Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet wird, tritt jedoch nur dann nach Nrn. 3150, 3151 GKG-KostVerz. ein, wenn ausschließlich die Gebühr der Nr. 3116 GKG-KostVerz. zu erheben ist (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3151 GKG-KostVerz.). Fällt die Gebühr der Nr. 3116 GKG-KostVerz. hingegen neben den Gebühren nach Nr. 3110–3115 GKG-KostVerz. gesondert an, erhöhen sich nur die letzteren Gebühren.

 

Beispiel

Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben wird die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus angeordnet.

Dem Verletzten war im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet.

Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:

 
Verfahrensgebühr, Nr. 3113 GKG-KostVerz. 560,00 EUR
Erhöhung der Gebühr, Nr. 3151 GKG-KostVerz. 370,00 EUR
Anordnung der Maßregel, Nr. 3116 GKG-KostVerz. 70,00 EUR
Gesamt 1.000,00 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge