Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur weitgehenden Verurteilung der Beklagten (nachfolgend unter II.). Die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet (unter III.).

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien für das erste Wiederaufnahmeverfahren eine mündliche Vergütungsvereinbarung über einen Betrag von 25.000,00 EUR geschlossen. Diese habe nicht den formellen Voraussetzungen des § 3a RVG entsprochen. Gleichwohl könne der Kläger nicht die Rückzahlung der geleisteten 25.000,00 EUR verlangen. Zwar liege kein Fall des § 814 BGB vor. Nach der glaubhaften Bekundung des Beklagten zu 1) habe der Kläger aber, als der Beklagte zu 1) am Ende einer Besprechung gesagt habe, er müsse eine Honorarvereinbarung abschließen, erwidert, er brauche keine Honorarvereinbarung; für ihn sei die Bezahlung seiner Anwälte eine Sache der Ehre, er habe seine Anwälte immer bezahlt und werde dies auch weiterhin tun. Damit habe der Kläger durch sein Verhalten auf einen Rückzahlungsanspruch verzichtet. Die Höhe der vereinbarten Vergütung sei auch nicht sittenwidrig, insbesondere weil mit der Tätigkeit ein hoher Zeitaufwand verbunden gewesen sei.

Als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzugewähren sei hingegen der gesondert angeforderte Betrag von 2.380,00 EUR. Eine Vergütungsvereinbarung sei insoweit nicht geschlossen worden, und gesetzliche Gebühren stünden den Beklagten nicht zu, weil es sich bei der berechneten Tätigkeit nicht um einen gesondert abrechenbaren Gegenstand gehandelt habe.

Kein Rückzahlungsanspruch ergebe sich hinsichtlich der für das zweite Wiederaufnahmeverfahren geleisteten Zahlung von 5.000,00 EUR. Der Kläger habe die Abrechnung der Beklagten über gesetzliche Gebühren in Höhe von 665,81 EUR nicht beanstandet. Mit der Erstattung der Überzahlung von 4.334,19 EUR sei diese Angelegenheit abgeschlossen.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

1. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass bei der von den Parteien getroffenen Vereinbarung über eine pauschale Vergütung in Höhe von 25.000,00 EUR für die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren betreffend die Verurteilung durch das LG die durch § 3a Abs. 1 S. 1 RVG vorgeschriebene Textform nicht eingehalten wurde. Rechtsfehler werden insoweit im Revisionsverfahren nicht gerügt und sind auch nicht erkennbar. Der Formmangel macht die Vereinbarung zwar nicht nichtig. Er führt aber dazu, dass der Anspruch der Beklagten auf die gesetzliche Vergütung beschränkt ist (§ 4b S. 1 RVG; BGH, Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12, BGHZ 201, 334 Rn 16 ff., 31 [= AGS 2014, 319]). Diese beläuft sich einschließlich Kopiekosten und Entgeltpauschale auf 1.102,18 EUR. Die entsprechende Berechnung des Klägers haben die Beklagten nicht beanstandet.

2. Der daraus folgende Anspruch des Klägers auf Herausgabe der über die gesetzlichen Gebühren hinaus erbrachten Zahlungen (§ 4b S. 2 RVG, § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB) ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausführt, nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Anwendung der Norm setzt voraus, dass der Leistende zum Zeitpunkt seiner Leistung positiv gewusst hat, nicht zur Leistung verpflichtet gewesen zu sein. Allein die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, genügt nicht. Der Leistende muss auch gewusst haben, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH, Urt. v. 28.11.1990 – XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 70; v. 7.5.1997 – IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381, 2382; v. 11.11.2008 – VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn 17). Ein solches positives Wissen hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Es kann, entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht, nicht aus der Äußerung des Klägers geschlossen werden, er brauche keine Honorarvereinbarung, die Bezahlung sei für ihn eine Sache der Ehre. Ob der Kläger wusste, dass er ohne eine in Textform geschlossene Vergütungsvereinbarung rechtlich nicht verpflichtet war, die Vergütung in der vereinbarten Höhe zu zahlen, lässt sich dieser Äußerung nicht entnehmen. Möglicherweise wollte der Kläger auch nur zu verstehen geben, dass er den Abschluss der Vereinbarung später nicht abstreiten werde und deshalb eine schriftliche Niederlegung zu Beweiszwecken nicht erforderlich sei.

3. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit der wiedergegebenen Äußerung auf die Geltendmachung seines Bereicherungsanspruchs verzichtet.

a) Im Anschluss an die Rspr. des RG (RGZ 144, 89, 91) hat der BGH entschieden, unabhängig von § 814 BGB könne eine Rückforderung nach § 242 BGB auch bei bloßen Zweifeln an der Verpflichtung ausgeschlossen sein, dann nämlich, wenn dem Empfänger erkennbar gemacht werde, ...

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