In der Sache ist die Beschwerde begründet, der Streitwert ist in Höhe des Kaufpreises von 33.000,00 EUR festzusetzen.

In Wohnungseigentumssachen ist bei der Streitwertbemessung § 49a GKG einschlägig. Nach § 49a Abs. 1 S. 1 GKG ist der Streitwert auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen, nach § 49a S. 2 und 3 GKG darf der Streitwert das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten, in keinem Fall darf er den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen. Das Interesse des Klägers an der Veräußerung entspricht dem Kaufpreis, den er nur erlangen kann, wenn er selbst seinen kaufvertraglichen Pflichten nachkommt und der Erwerber seiner Eigentumswohnung in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird. Hierzu ist er auf die Veräußerungszustimmung angewiesen, so dass er den ablehnenden Beschluss angegriffen und die Verpflichtung zur Zustimmung beantragt hat. Demgegenüber verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer das Interesse, dass die Veräußerung an den Vertragspartner des Klägers unterbleibt. Damit deckt sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, so dass maßgebend das Einzelinteresse des Klägers ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 7.5.2014 – 32 W 681/14 [= AGS 2014, 414]).

Die vom LG für die gegenteilige Auffassung zitierten Entscheidungen des OLG Celle (NZM 2011, 814), des BayObLG (BayObLGZ 1990, 24 = WuM 1990, 165) und KG (ZMR 1990, 68) sind hier nicht verwertet werden; denn sie stützen sich entweder auf § 30 KostO, der von "freiem Ermessen" spricht, oder auf § 48 WEG, und beziehen sich damit auf die Zeit, als das WEG noch Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit war. Diese Vorschriften sind auf seit dem 1.7.2007 eingeleitete Zivilprozesse nach §§ 43 ff. WEG nicht mehr anwendbar.

AGS 12/2015, S. 577

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