Die Erinnerung ist zulässig und teilweise auch begründet.

Der Erinnerungsführer hat einen Anspruch auf die Aktenversendungspauschale i.H.v. 12,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer i.H.v. 2,28 EUR für das Revisionsverfahren.

Nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. beträgt die Aktenversendungspauschale für die bei der Hin-und Rücksendung der Akten anfallenden Auslagen an Transportkosten 12,00 EUR. Unerheblich ist insoweit, dass der Verteidiger bereits Akteneinsicht hatte. Wird in einem Verfahren aufgrund eines erneuten Antrags die Akte nochmals übersandt, so lässt dies auch die Aktenversendungspauschale ein weiteres Mal entstehen. Die Akteneinsicht war auch geboten, da der Verteidiger noch keine Einsicht in den Protokollband hatte, welche jedoch zur Begründung der Revisionsgegenerklärung regelmäßig erforderlich ist.

Ein über die Pauschale hinausgehender Anspruch auf Reisekosten nach Nr. 7003 VV steht dem Verteidiger jedoch gem. § 46 Abs. 1 RVG nicht zu. Es war zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich, dass der Verteidiger die Akten durch einen Mitarbeiter seiner Kanzlei mit einem Fahrzeug abholen und wieder zurückbringen ließ. Dem Verteidiger war bereits mit der Zustellung des Urteils mitgeteilt worden, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Nebenkläger Revision eingelegt haben. Insofern hätte er bereits frühzeitig Akteneinsicht beantragen können, so dass ihm die Akten einschließlich des Protokollbandes mit der Post hätten übersandt werden können. In diesem Fall wäre die Aktenversendungspauschale i.H.v. 12,00 EUR angefallen, die er auch erstattet bekommt. Sofern er dies versäumt hat und deshalb durch die Fahrtkosten zur Durchführung der Akteneinsicht höhere Kosten entstanden sind, kann er diese Kosten mangels Notwendigkeit nicht ersetzt verlangen.

Entnommen von www.burhoff.de

AGS 12/2015, S. 597

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