Der Erinnerungsführer war der ehemaligen Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Durch Urteil des LG wurde die ehemalige Angeklagte vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Gegen das Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Nebenkläger rechtzeitig Revision ein. Die Revisionsbegründungsschriften der Staatsanwaltschaft vom 24.7.2014 und des Nebenklagevertreters vom 25.7.2014 wurden dem Verteidiger am 30.7.2014 zugestellt. Nachdem er zuletzt kurz vor dem Beginn der Hauptverhandlung am 18.3.2014 Einsicht in die Akten genommen hatte, beantragte er am 30.7.2014 per Fax erneut Akteneinsicht. Am 31.7.2014 holte eine Angestellte der Kanzlei die Akten persönlich beim LG ab und brachte sie noch am selben Tag zurück. Mit Schriftsatz vom 6.8.2014 gab der Verteidiger eine Revisionsgegenerklärung ab. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde zurückgenommen, die des Nebenklägers als unbegründet verworfen.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Verteidiger neben der Festsetzung der Gebühren und notwendigen Auslagen der ehemaligen Angeklagten die Erstattung der Fahrkosten nach Nr. 7003 VV i.H.v. 18,00 EUR für die Abholung und Rückbringung der Akten am 31.7.2014 zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer.

Das LG hat die Fahrtkosten des Verteidigers zur Durchführung der Akteneinsicht im Revisionsverfahren abgesetzt, da die Fahrt nicht als notwendig erachtet wurde.

Gegen die Nichterstattung der Fahrtkosten im Revisionsverfahren wendet sich nunmehr der Verteidiger mit seiner Erinnerung. Zur Begründung führt er aus, dass er die Akten für die Revisionsgegenerklärung benötigt habe. Da die Revisionsgegenerklärung innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Revisionsbegründung abgegeben werden müsse, sei eine Versendung der Akten aufgrund der langen Postlaufzeiten nicht mehr in Betracht gekommen, so dass er die Akten durch Mitarbeiter in seiner Kanzlei habe abholen und zurückbringen lassen.

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