Der Kläger verlangt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht seiner Mandantin (im Folgenden: Zedentin) die Erstattung von Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes.

Nachdem der Beklagte der Zedentin die Bezahlung von Restbeträgen zweier Rechnungen für die Reparatur eines Kraftfahrzeugs vom 7. und 11.3.2011 schuldig geblieben und auf eine Zahlungsaufforderung sowie eine Mahnung nicht reagiert hatte, beauftragte die Zedentin den Kläger mit der außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen. Mit anwaltlichem Mahnschreiben vom 20.7.2011 forderte der Kläger den Beklagten zunächst zum Ausgleich der einen Rechnung nebst einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf. Mit anwaltlichem Mahnschreiben vom 30.8.2011 verlangte der Kläger Entsprechendes mit Blick auf die andere Rechnung. Im September 2011 beglich der Beklagte die Rechnungen der Zedentin, die eingeforderten Rechtsanwaltskosten zahlte er nicht.

Aus abgetretenem Recht der Zedentin verfolgt der Kläger die Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Das AG hat ihm zwei 0,3 Geschäftsgebühren nach Nr. 2302 VV a.F. (= Nr. 2301 VV) nebst Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer für jeweils ein Schreiben einfacher Art zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Die vom AG zugelassene und auf die Differenz zu zwei 0,8 Geschäftsgebühren gem. Nr. 2300 VV zuzüglich Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer beschränkte Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein vorinstanzliches Begehren weiter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge