Einführung

Rechtsanwalt Norbert Schneider

I. Gesetzliche Regelung

1. Überblick

Zur gesetzlichen Vergütung des Anwalts (§ 1 Abs. 1 RVG) gehören neben den Gebühren auch seine Auslagen. Hierzu wiederum zählen neben den Dokumentenpauschalen (Nr. 7000 VV) sowie den Post- und Telekommunikationsentgelten (Nrn. 7000, 7001 VV) insbesondere auch die Reisekosten (Nrn. 7003–7006 VV).

Voraussetzung dafür, dass ein Anwalt seinem Mandanten Reisekosten berechnen darf, ist eine Geschäftsreise. Diese wiederum liegt nach der Legaldefinition der Vorbem. 7 Abs. 2 VV vor, wenn der Anwalt in Erfüllung seines Auftrags das Gebiet der politischen Gemeinde, in der er wohnt oder in der er seine Kanzlei unterhält, verlässt.[1] Auf die Entfernung kommt es dabei nicht an. So fallen selbst bei großen Entfernungen innerhalb derselben Stadt (z.B. Berlin oder Hamburg) keine Reisekosten an, und zwar selbst dann nicht, wenn der Anwalt in einen anderen Amtsgerichtsbezirk fährt. Dagegen können bei kürzester Entfernung Reisekosten anfallen, wenn dabei die Grenze der politischen Gemeinde überschritten wird.[2]

Nach einem Teil der Rspr. umfasst der Begriff der "Kanzlei" i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 2 VV auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei.[3] Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb der Gemeinde, in der eine Zweigstelle unterhalten wird, sollen deshalb nicht nach den Nrn. 7003 ff. VV abgerechnet werden können. Diese Entscheidungen stehen allerdings im Widerspruch zur Rspr. des BGH,[4] der bei mehreren Standorten darauf abstellt, von welchem Kanzleiort die Sache bearbeitet worden ist.

Verlegt der Anwalt nach Entgegennahme des Auftrags seine Kanzlei, so kann er seine Reisekosten nur insoweit verlangen, als sie auch vom früheren Kanzleisitz aus angefallen wären (Vorbem. 7 Abs. 3 S. 2 VV).

Die Reisekosten des Anwalts unterteilen sich in

Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw (Nr. 7003 VV),
Kosten für sonstige Verkehrsmittel (Nr. 7004 VV),
Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV) und
sonstige Auslagen, soweit sie angemessen sind (Nr. 7006 VV).
[1] Das Wort "oder" ist alternativ zu verstehen. Siehe OLG Düsseldorf AGS 2012, 167 = zfs 2012, 287 = NJW-RR 2012, 764 = JurBüro 2012, 299 = Rpfleger 2012, 412 = RVGreport 2012, 189 = RVGprof. 2012, 164.
[3] OLG Koblenz MDR 2015, 860 = NJW-Spezial 2015, 699; OLG Dresden AGS 2011, 275 = NJW 2011, 869 = Rpfleger 2011, 240 = RVGreport 2011, 145 = RVGprof. 2011, 87.
[4] BGH AGS 2008, 368 = FamRZ 2008, 1241 = NJW 2008, 2122 = MDR 2008, 829 = Rpfleger 2008, 443 = BRAK-Mitt 2008, 178 = JurBüro 2008, 430 = AnwBl 2008, 552 = RVGreport 2008, 267 = RVGprof. 2008, 165.

2. Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs

Fahrtkosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs erhält der Anwalt nach Nr. 7003 VV vergütet. Um welche Art von Kraftfahrzeug es sich handelt, ist dabei unerheblich. Auch Motorräder und Mofas zählen hierzu,[5] nicht jedoch Fahrräder. Bei Benutzung eines fremden Fahrzeugs, etwa eines Mietwagens, scheidet Nr. 7003 VV aus, es ist vielmehr nach Nr. 7004 VV konkret abzurechnen.

Die Kosten für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs sind vom Mandanten stets zu übernehmen. Der Anwalt kann grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, er hätte ein günstigeres Transportmittel benutzen können.[6]

Die Höhe der abzurechnenden Fahrtkosten beläuft sich auf 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer. Angefangene Kilometer sind auf einen vollen Kilometer aufzurunden.[7]

Vergütet werden sämtliche gefahrenen Kilometer, also sowohl der Hin- als auch der Rückweg.

Maßgebend ist die tatsächliche Fahrtstrecke[8] und nicht die fiktive Entfernung von Ortsmitte zu Ortsmitte.[9] Grundsätzlich muss der Anwalt den kürzesten Weg nehmen. Zweckmäßige Umwege, etwa bei Benutzung einer Autobahn zur Zeitersparnis, sind jedoch zulässig,[10] insbesondere dann, wenn dadurch ein geringeres Tage- und Abwesenheitsgeld anfällt.[11]

[5] N. Schneider, in: AnwK-RVG, Nrn. 7003–7006 VV Rn 16.
[6] OLG Bamberg JurBüro 1981, 1350; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.2.2006 – 12 W 196/05; AnwK-RVG/N. Schneider, Nrn. 7003–7006 VV Rn 14.
[7] LG Rostock StraFo 2009, 439 = NJW-Spezial 2009, 715.
[8] OLG Celle NdsRpfl 1967, 63.
[9] A.A. LG Ansbach NJW 1966, 1762.
[10] OLG Hamm JurBüro 1981, 1681; VG Würzburg JurBüro 2000, 77; KG AGS 2004, 12 = KGR 2003, 360 = BRAGOreport 2003, 139.
[11] KG AGS 2004, 12 = KGR 2003, 360 = BRAGOreport 2003, 139.

3. Benutzung anderer Verkehrsmittel

Bei der Benutzung anderer Verkehrsmittel erhält der Anwalt die tatsächlichen Aufwendungen ersetzt, soweit sie angemessen waren (Nr. 7004 VV). Flugreisen sind nach der Rspr. nur angemessen, wenn dadurch erhebliche Zeit erspart wird.[12]

Wer eine Bahncard benutzt, darf nach der überwiegenden Rspr. nur die tatsächlichen Kosten abrechnen, nicht anteilig auch die Anschaffungskosten der Bahncard. Die Anschaffungskosten der Bahncard zählen zu den allgemeinen Geschäftskosten nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV und können nicht – auch nicht anteilig – neben dem Fahrpreis verlangt werden.[13]

Soweit der Anwalt die tatsächlichen Kosten anderer Verkehrsmittel abrechnet, darf er zunächst nur die Nettobeträge in...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge