Der Kläger war von der Beklagten beauftragt worden, sie ihm Rahmen einer angekündigten betriebsbedingten Kündigung seitens ihres Arbeitgebers bzw. wahlweise bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit diesem zu vertreten. Hintergrund der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses war, dass die Beklagte – nach Teilbetriebsveräußerung – dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebsteils, in dem sie tätig war, widersprochen hatte.

Nach verschiedenem Schriftverkehr schloss die Beklagte im Dezember 2009 – unter Beteiligung des Klägers, der auch andere Arbeitnehmer in gleichgelagerten Fällen vertreten hatte – einen Aufhebungsvertrag, der das Ausscheiden der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis regelte. U.a. erhielt die Beklagte eine Abfindung in Höhe von 220.397,00 EUR brutto, womit die Ansprüche auf Abfindung nach dem Sozialplan der Arbeitgeberin erfüllt sein sollten. Der Kläger rechnete insgesamt für seine anwaltliche Tätigkeit einen Betrag in Höhe von 8.082,00 EUR ab. Der Rechtsschutzversicherer der Beklagten zahlte darauf lediglich 2.203,56 EUR, wobei er die Selbstbeteiligung in Höhe von 200,00 EUR bereits berücksichtigt hatte.

Der Kläger trägt vor, er habe mindestens 400 Minuten Zeit zur Bearbeitung des Mandats aufgewandt. Zudem sei die Sache weit überdurchschnittlich schwierig in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewesen und auch – wegen des "Lebensarbeitsverhältnisses" der Beklagten (58 Jahre alt, 28 Jahre Betriebszugehörigkeit) – von weit überdurchschnittlicher Bedeutung. Der Kläger ist der Auffassung, die von ihm in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,8 sei gerechtfertigt. Des Weiteren ist er der Auffassung, dass der seiner Abrechnung zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 246.427,00 EUR zutreffend ermittelt sei. Neben der im Streit stehenden Kündigung, die bei einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 5.480,00 EUR einen Gegenstandswert von 16.440,00 EUR ergibt (drei Monatsgehälter), seien in dem Aufhebungsvertrag Ansprüche aus dem Sozialplan des Arbeitgebers der Beklagten abgegolten, bei denen es sich um eigenständige Ansprüche neben der beabsichtigten Kündigung handelte, weshalb dies beim Gegenstandswert zusätzlich zu berücksichtigen sei.

Die Beklagte hat den geltend gemachten Zeitaufwand bestritten und vertritt die Auffassung, allenfalls eine "Mittelgebühr" in Höhe von 1,3 sei angemessen. Die Tätigkeit des Klägers sei weder umfangreich noch schwierig gewesen. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass die Höhe der Abfindung bei der Ermittlung des Gegenstandswerts gem. § 42 Abs. 3 GKG außer Ansatz zu bleiben habe. Das Gericht hat zur Höhe der Geschäftsgebühr ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer eingeholt und hiernach der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

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