Leitsatz

Wenn in einer Verbundentscheidung die Kosten gegeneinander aufgehoben werden mit Ausnahme der Kosten einer Folgesache, die einem beteiligten Ehegatten auferlegt werden, so sind darunter die durch dieses Verfahren entstandenen Mehrkosten zu verstehen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren sind diese Mehrkosten nach der so genannten Differenzmethode und nicht nach Quoten zu berechnen.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.9.2014 – 11 WF 1152/14

1 Sachverhalt

Im Scheidungsverfahren hatte der Antragsgegner die Folgesache Güterrecht anhängig gemacht und den Antrag auf Zugewinnausgleich im Termin zurückgenommen. Das AG hat den Verfahrenswert für das Verfahren auf insgesamt 113.611,66 EUR und folgende Einzelwerte festgesetzt: Ehesache 13.755,00 EUR, Versorgungsausgleich 18.306,00 EUR, Güterrecht 81.550,66 EUR. Im Endbeschluss (Verbundbeschluss) hat das AG folgende Kostenentscheidung getroffen: "Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten, die innerhalb der Folgesache Zugewinnausgleich entstanden sind; diese trägt der Antragsgegner".

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragstellerin, der für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt und beantragt, die Kosten gegen den Antragsgegner mit 2.635,85 EUR nebst Zinsen festzusetzen. Diesen Betrag hat die Antragstellerin aus dem Gegenstandswert von 81.550,66 EUR zunächst mit 3.822,88 EUR (Verfahrensgebühr + Terminsgebühr + Postpauschale + MwSt.) berechnet und hiervon 1.187,03 EUR als von der Staatskasse gem. Vergütungsantrag v. 19.5.2014 zu übernehmen abgezogen.

Nach einem Hinweis des zuständigen Rechtspflegers des AG hat der beigeordnete Rechtsanwalt mit Schriftsatz v. 13.6.2014 der Antragstellerin seinen ursprünglichen Verfahrenskostenhilfevergütungsantrag geändert, indem er diesen auf die Kosten Ehescheidung und Versorgungsausgleich beschränkt und hinsichtlich des Teils eheliches Güterrecht erklärt hat, keinen Vergütungsantrag auf Erstattung aus der Staatskasse zu stellen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat er einen korrigierten Kostenfestsetzungsantrag eingereicht, mit dem beantragt wird, einen Betrag von 3.822,88 EUR festzusetzen.

Mit Beschl. v. 7.8.2014 hat das FamG die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 3.072,93 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Der Rechtspfleger begründet seine Entscheidung damit, dass die auf das Güterrecht entfallenden Kosten, nur die habe der Antragsgegner nach der Kostenentscheidung zu tragen, anteilig im Verhältnis der Werte Scheidung nebst Versorgungsausgleich und Zugewinn aus dem Gesamtverfahrenswert zu quoteln seien. Aus dem Gesamtverfahrenswert hat er 4.281,03 EUR Rechtsanwaltsgebühren und dann die Quote wie folgt errechnet: 4.281,03 EUR: 113.611,66 x 81.550,66 = 3.072,93 EUR. Weitere Anrechnungen hätten nicht zu erfolgen, da der Antragstellervertreter insoweit auf eine Vergütung aus der Staatskasse verzichtet habe.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, die vorgenommene Kostenquotelung sei unbillig, da die Aufnahme des Zugewinns ins Verbundverfahren die Gebühren insgesamt verringere. Eine Quotelung sehe die Gebührentabelle nicht vor. Er errechnet dann die Gebühren aus einem Gegenstandswert von 113.611,66 EUR sowie aus einem Gegenstandswert von 32.061,00 EUR (Scheidung + Versorgungsausgleich) und zieht Letztere von Ersteren ab. Damit kommt er auf einem Betrag von 1.787,98 EUR und meint, allenfalls dieser Betrag sei festzusetzen.

Die Antragstellerin hält den Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit er die Kosten festgesetzt hat, für richtig.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

2 Aus den Gründen

Aus der Kostenentscheidung des FamG ergibt sich, dass nur hinsichtlich der Kosten der Antragstellerin für die Folgesache Güterrecht eine Kostenerstattung durch den Antragsgegner zu erfolgen hat. Die Antragstellerin, der Antragsgegner und das AG vertreten im Kostenfestsetzungsverfahren unterschiedliche Auffassungen, wie dies zu berechnen ist.

Die Kostenentscheidung des FamG ist insoweit nicht eindeutig. Grundsätzlich wäre es angezeigt gewesen, um Schwierigkeiten bei der Kostenfestsetzung zu vermeiden, in der Kostengrundentscheidung eine Kostenquote auszusprechen (vgl. Senat FamRZ 2013, 1919 [= AGS 2013, 304]). In Lit. und Rspr. wird jedoch die Auffassung vertreten, dass im Rahmen des zu Recht vom FamG angewendeten § 150 Abs. 4 FamFG dem mit einer Folgesache Unterlegenen auch entsprechend § 95 ZPO die Mehrkosten auferlegt werden können (Prütting/Helms/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 150 Rn 10; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 4. Aufl., § 150 Rn 15 m.w.Nachw.).

Wenn das AG wie hier von einer Quotelung abgesehen hat und "die Kosten, die innerhalb der Folgesache Zugewinnausgleich entstanden sind", dem Antragsgegner auferlegt hat, ist dies im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend dem wirklichen Willen des Gerichts auszulegen (Zöller/Herget, § 104 ZPO Rn 21 "Auslegung"; OLG Köln FamRZ 1997, 764). Dies...

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