Seit der Präsentation des vorläufigen Streitwertkatalogs 1989[1] legt die Streitwertkommission des BVerwG und der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe die vierte Fortschreibung, den "Streitwertkatalog 2013", vor. Die Überarbeitung war notwendig geworden, weil seit der Vorgängerregelung, dem "Streitwertkatalog 2004",[2] die seither ergangene Streitwertrechtsprechung des BVerwG und der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auszuwerten war. In die Auswertung sind auch die Stellungnahmen der BRAK[3] und des DAV[4] eingeflossen.

Aufgabe des Streitwertkatalogs soll es sein, für die Mehrheit der Fälle eine nach § 52 Abs. 1 GKG angemessene Bewertung darzustellen. Der Streitwertkatalog enthält keine normativen Festsetzungen, sondern spricht lediglich Empfehlungen auf der Grundlage der bisher ergangenen Streitwertrechtsprechung aus. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung kann und soll das Gericht daher von dem Vorschlag des Streitwertkatalogs abweichen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies rechtfertigen. Eine Berufung auf den Streitwertkatalog zur Begründung eines Gleichheitsverstoßes ist nicht möglich.[5]

Neben dem bundeseinheitlichen Streitwertkatalog sind weiter die Streitwertkataloge der Bausenate des Niedersächsischen OVG[6] und der Bausenate des OVG Nordrhein-Westfalen v. 17.9.2003[7] für baurechtliche Verfahren zu beachten, die in der Streitwertrechtsprechung dieser Gerichte auch angewandt werden.

Eine Betrachtung der seit der ersten Veröffentlichung eines Streitwertkataloges im Jahre 1989 veröffentlichten Streitwertentscheidungen zeigt, dass die Empfehlungen des Streitwertkatalogs dazu geführt haben, die Festsetzung des Streitwerts zu vereinheitlichen und damit zu einer vorhersehbaren Streitwertpraxis geführt haben, die auch dem Rechtsuchenden dazu verhilft, das Kostenrisiko überschaubarer zu gestalten.

Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin

AGS 12/2013, S. 549

[1] NVwZ 1989, 1042.
[2] AGS 2004, 417.
[3] BRAK-Stellungnahme Nr. 13/2011 vom Februar 2011, abrufbar unter www.brak.de.
[4] Stellungnahme Nr. 51/11 vom 15.9.2011, abrufbar unter www.anwaltverein.de.
[5] BVerfG BayVBl 1994, 47 = DVBl 1994, 41 = NVwZ-RR 1994, 105.
[6] NdsVBl. 2002, 192 = NordÖR 2002, 197.
[7] BauR 2003, 1883.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge