1.1 Klage-/Antragshäufung, Vergleich  
1.1.1 Werden mehrere Anträge mit selbstständiger Bedeutung gestellt, so werden die Werte addiert, wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbstständigen materiellen Gehalt haben (vgl. § 39 GKG).  
1.1.2 Wird in einen Vergleich ein weiterer Gegenstand einbezogen, so ist dafür zusätzlich ein gesonderter Vergleichswert festzusetzen (§ 45 Abs. 4 i.V.m Abs. 1 GKG, Nr. 5600 KV - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).  
1.1.3 Klagen mehrere Kläger gemeinschaftlich, sind die Werte der einzelnen Klagen zu addieren, es sei denn sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft.  
1.1.4 Für Hilfsanträge gilt § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG.  
1.2 Verbandsklagen: Maßgeblich sind die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen, in der Regel: 15.000,00 EUR - 30.000,00 EUR  
1.3 Feststellungsklagen und Fortsetzungsfeststellungsklagen sind in der Regel ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage.  
1.4 Wird lediglich Bescheidung beantragt, so kann der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch ½ des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen.  
1.5 In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel ½, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden.  
1.6 Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, kann mit Blick auf ein in der Zukunft liegendes wirtschaftliches Interesse des Klägers der Streitwert bis zum Dreifachen des bezifferten Betrages erhöht werden (§ 52 Abs.3 S. 2 GKG).  
1.7 Vollstreckung  
1.7.1 In selbstständigen Vollstreckungsverfahren entspricht der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme im Übrigen beträgt er ¼ des Streitwertes der Hauptsache. Bei der Androhung von Zwangsmitteln ist die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages festzusetzen.  
1.7.2 Wird in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme angedroht, so bleibt dies für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht. Soweit die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bzw. des für die Ersatzvornahme zu entrichtenden Vorschusses höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, ist dieser höhere Wert festzusetzen.  
2. Abfallentsorgung Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheides oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert.
2.1 Klage des Errichters/Betreibers  
2.1.1 auf Zulassung einer Anlage oder Anlagenänderung 2,5 % der Investitionssumme
2.1.2 gegen Nebenbestimmung Betrag der Mehrkosten
2.1.3 gegen Untersagung des Betriebs 1 % der Investitionssumme
2.1.4 gegen sonstige Ordnungsverfügung Betrag der Aufwendungen
2.1.5 gegen Mitbenutzungsanordnung Anteil der Betriebskosten (einschl. Abschreibung) für Dauer der Mitbenutzung
2.2 Klage eines drittbetroffenen Privaten  
2.2.1 wegen Eigentumsbeeinträchtigung Betrag der Wertminderung des Grundstücks, regelmäßig 50 % des geschätzten Verkehrswertes
2.2.2 wegen sonstiger Beeinträchtigungen 15.000,00 EUR
2.2.3 gegen Vorbereitungsarbeiten 7.500,00 EUR
2.3 Klage einer drittbetroffenen Gemeinde 60.000,00 EUR
2.4 Klage des Abfallbesitzers  
2.4.1 Beseitigungsanordnung 20,00 EUR je m³ Abfall
2.4.2 Untersagungsverfügung 20.000,00 EUR
3. Abgabenrecht  
3.1 Abgabe Betrag der streitigen Abgabe (§ 52 Abs. 3 GKG); bei wiederkehrenden Leistungen: dreifacher Jahresbetrag, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist
3.2 Stundung 6 v.H. des Hauptsachewertes je Jahr (§ 238 AO)
3.3 Normenkontrollverfahren mindestens Auffangwert
4. Arzneimittelrecht siehe Lebensmittelrecht
5. Asylrecht siehe § 30 RVG
6. Atomrecht  
6.1 Klage des Errichters/Betreibers  
6.1.1 auf Genehmigung oder Teilgenehmigung oder Planfeststellung einer Anlage, §§ 7, 9,b AtG 2,5 % der Investitionssumme
6.1.2 auf Aufbewahrungsgenehmigung, § 6 AtG 1 % der für die Aufbewahrung (-sanlage) getätigten Investitionssumme
6.1.3 gegen Nebenbestimmung Betrag der Mehrkosten
6.1.4 auf Vorbescheid nach § 7 a AtG 1 % der Investitionssumme für die beantragten Maßnahmen
6.1.5 auf Standortvorbescheid 1 % der Gesamtinvestitionssumme
6.1.6 gegen Einstellung des Betriebes wirtschaftlicher Verlust infolge Betriebseinstellung
6.2 Klage eines drittbetroffenen Privaten wie Abfallentsorgung ...

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