Im Hinblick darauf, dass seit der Bekanntgabe des Streitwertkataloges 2004 im Juli 2004 neun Jahre vergangen sind, bestand Veranlassung zu überprüfen, ob Anpassungen erforderlich geworden sind. Die Präsidentinnen und Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe haben daher die Streitwertkommission reaktiviert und gebeten, den Streitwertkatalog daraufhin zu überprüfen, ob die dort vorgeschlagenen Werte eine realistische Einschätzung der Klägerinteressen ermöglichen.

Wie schon bei der Erstellung der Streitwertkataloge 1996 und 2004 hat die Kommission als Grundlage ihrer Arbeit zunächst im Wege einer Umfrage die Streitwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Streitwertpraxis der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe erhoben. Ferner hat die Kommission der Bundesrechtsanwaltskammer und dem Deutschen Anwaltverein Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Beide Institutionen haben sich daraufhin detailliert zu dem Streitwertkatalog und zur Streitwertrechtsprechung geäußert; diese Stellungnahmen hat die Kommission in ihre Überlegungen einbezogen.

Die Streitwertkommission ist bei der Überarbeitung des Katalogs davon ausgegangen, dass angesichts der auch nach dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes weitgehend unveränderten Regelungen des Gerichtskostenrechts eine grundlegende Neufassung des Streitwertkataloges nicht geboten ist. Da der Gesetzgeber insbesondere von einer Anhebung des Auffangwertes gem. § 52 Abs. 2 GKG, der einen wesentlichen Orientierungspunkt für die Höhe der vorgeschlagenen Werte darstellt, trotz eines entsprechenden Vorschlages des Bundesrates[1] abgesehen hat, erachtet die Kommission eine allgemeine Erhöhung der Katalogwerte für nicht gerechtfertigt. Daher finden sich in dem nunmehr vorgelegten Streitwertkatalog 2013 in erster Linie Anpassungen des Streitwertkataloges 2004 an die Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; hier sind beispielhaft die Nummern 9.8.2, 9.8.3 (Normenkontrollverfahren gegen Raumordnungspläne), 10.4 (Teilstatus-Verfahren) und 34.2 (Drittanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses) zu nennen. Ferner sind einige auf Rechtsänderungen beruhende Korrekturen, etwa die Einarbeitung der Bachelor- und Masterprüfung oder die Streichung von Verfahren aus dem Wehrpflichtrecht, vorgenommen worden. Die Werte für die Genehmigung von Windkraftanlagen unter den Punkten 9.1.2.5 und 19.1.1.2 wurden unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts harmonisiert. Darüber hinaus wurden nur wenige Punkte geändert, die als unstrittig angesehen werden konnten, so etwa die Empfehlungen für die baurechtliche Nachbarklage (Nr. 9.7.1), für Klagen betreffend die Erlaubnisse für Flugzeugführer (Nrn. 26.1–26.3) und für die Anfechtung des Anschluss- und Benutzungszwangs (Nr. 22.4).

Aufgrund der vereinzelt geäußerten Kritik an der Streitwertrechtsprechung weist die Kommission darauf hin, dass die im Katalog ausgewiesenen Beträge – Gleiches gilt für die gelegentlich vorgesehenen Streitwertrahmen – jeweils nur als Pauschalierungsvorschläge gedacht sind. Die im Katalog ausgewiesenen Beträge müssen daher stets daraufhin überprüft werden, ob sie die Bedeutung der Sache für den Kläger im Einzelfall angemessen erfassen.

AGS 12/2013, S. 549 - 550

[1] Vgl. BR-Drucks-517/12; vorgeschlagen war unter Nr. 61 eine Anhebung des Auffangwertes auf 6.000 EUR.

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