Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz nunmehr nicht mehr die Freistellung von den Rechtsanwaltkosten, sondern deren Erstattung an sich begehrt, begegnet diese Umstellung des Klageantrages keinen Zulässigkeitsbedenken. Ein Fall der Klageänderung liegt nicht vor, da die Umstellung des Freistellungsbegehrens auf ein Zahlungsbegehren gem. § 264 Nr. 3 ZPO kraft Gesetz nicht als Klageänderung zu behandeln ist (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 264 Rn 5).

Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. EUR 869,00 gem. §§ 7, 17 StVG, § 249 BGB zu.

Darauf, ob der Zeuge der Klägerin für seine außergerichtliche Tätigkeit eine den Vorgaben des § 10 RVG entsprechende Kostennote erteilt hat, kommt es in dem vorliegenden Fall, in dem die Klägerin ihre Rechtsanwaltskosten als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen einen Dritten geltend macht, ebenfalls nicht an. Der Dritte kann sich in diesem Falle nicht darauf berufen, dass der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten noch keine Kostennote i.S.d. § 10 RVG gestellt hat (vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, RVG, 4. Aufl., § 10 Rn 11 und 104; Mayer/Kroiß, RVG, 4. A., § 10 Rn 7; Mathias, RVG, 3. A., § 10 Rn 10 m. w. Nachw. , u.a. auf OLG München ZfSch 2007), da § 10 RVG nur das Verhältnis des Mandanten zum Rechtsanwalt betrifft.

Die Revision war nicht zuzulassen, da weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache gegeben ist noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des BGH erforderlich ist, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO.

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