Das vom Beklagten eingelegte Rechtsmittel hat der Senat bereits teilweise beschieden, nämlich

  einerseits zugunsten des Beklagten durch das Urt. v. 29.8.2006 (I-24 U 183/05) hinsichtlich eines erstinstanzlich zuerkannten, aber vom Senat unter Teilabänderung des angefochtenen Urteils rechtskräftig abgewiesenen Teilbetrags von 64.163,04 EUR nebst Zinsen (Gebührenforderung) und
  andererseits zugunsten des Klägers durch das Urt. v. 18.2.2010 (I-24 U 183/05) hinsichtlich eines ebenfalls erstinstanzlich zugesprochenen und vom Senat bestätigten Teilbetrags von 9.170,94 EUR nebst Zinsen (erster Teil des Verteidigerhonorars), insoweit unter inzwischen rechtskräftig gewordener Teilzurückweisung des Rechtsmittels des Beklagten.

Auf die Berufung des Beklagten ist jetzt noch über den erstinstanzlich ferner zugesprochenen (zweiten) Teil des Verteidigerhonorars in Höhe von 13.923,85 EUR (23.094,79 EUR – 9.170,94 EUR) nebst Zinsen zu entscheiden. Insoweit hat das Rechtsmittel einen Teilerfolg in Höhe von 2.556,88 EUR; in diesem Umfange ist das angefochtene Urteil weiter zulasten des Klägers abzuändern und dessen Klage abzuweisen, so dass der Kläger insgesamt in Höhe von 66.719,92 EUR (64.163,04 EUR + 2.556,88 EUR) mit seiner Klage unterlegen ist. Im Übrigen, nämlich wegen eines weiteren Teilbetrags von 11.366,97 EUR (nebst Zinsen) ist die Berufung des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen, so dass das angefochtene Urteil in diesem Umfange aufrecht erhalten bleibt. Der Beklagte ist mit seinem Rechtsmittel insgesamt in Höhe von 20.537,91 EUR (9.170,94 EUR + 11.366,97 EUR) unterlegen.

I. Der berechtigte Teil des Verteidigerhonorars, um das es allein noch geht, berechnet sich wie folgt:

 

Tabelle Verteidigerhonorar

 
  Position Berechnung Betrag/EUR
01 abgerechneter Zeitaufwand 92,75 Std x 230,08 EUR/Std 21.339,92
02 Abzug 7.12.1999 (Aktenstudium) 4,00 Std x 230,08 EUR/Std – 920,32
03 Abzug 10.12.2002 (1. Hauptverhandlungstag) 2,75 Std. x 230,08 EUR/Std – 632,72
04 Abzug 17.12.2002 (2. Hauptverhandlungstag) 2,83 Std. x 230,08 EUR/Std – 651,13
05 berechtigtes Zeithonorar   19.135,75
06 Aktenversandpauschale SAT   8,00
07 Auslagenpauschale, § 26 S. 2 BRAGO   20,00
08 Kopien, § 27 Abs. 2 BRAGO (322 Seiten x 0,51 EUR/Seite)   164,60
09 Abwesenheitsgeld, § 28 Abs. 3 BRAGO (2 x 31,00 EUR)   62,00
10 Reisekosten § 28 Abs. 2 BRAGO (144 km x 0,27 EUR)   38,88
11 Zwischensumme   19.429,23
12 16 % MwSt., § 25 Abs. 2 BRAGO   3.108,68
13 Zwischensumme   22.537,91
14 Vorschuss 2.204,17 – 2.000,00
15 Resthonorar 352,67 20.537,91
16 bereits zuerkannt 2.556,84 – 9.170,94
17 Restklageforderung 11.366,97

II. Diese Berechnung des Verteidigerhonorars beruht auf den nachfolgenden Erwägungen:

1. Das zwischen den Parteien wirksam vereinbarte Stundenhonorar (450,00 DM = 230,08 EUR) und die auf dieser Grundlage abgerechnete Gesamtvergütung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 BRAGO, der mit Blick auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung vor dem 1.7.2004 gem. § 61 RVG auf den Streitfall noch anzuwenden ist (jetzt § 3a Abs. 2 S. 1 RVG), bietet für eine Herabsetzung keine hinreichende Handhabe.

a) Nach dem zweiten, den Senat bindenden Revisionsurteil (BGH NJW 2011, 63) ist die Frage der Unangemessenheit des hier vereinbarten Honorars i.S.d. § 3 Abs. 3 BRAGO, der nur eine berufsspezifische gesetzliche Ausprägung des § 242 BGB darstellt, unter dem allgemeinen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben im Rechtsverkehr zu beurteilen. Es ist also danach zu fragen, ob sich das Festhalten des Rechtsanwalts an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die regelmäßig vollständig erst bei Mandatsende vorliegen und beurteilt werden können (vgl. BGH a.a.O.; BGH NJW 2010, 1364; 2005, 2142, Senat OLGR 1996, 211, als ein unerträgliches Ergebnis und deshalb als unzumutbar darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 3 Abs. 3 BRAGO in Einklang mit dem, dem § 242 BGB innewohnenden Rechtsgedanken darum geht, Auswüchse zu beschneiden. Der Richter ist jedoch nach § 3 Abs. 3 BRAGO nicht befugt, die vertraglich ausbedungene Leistung durch die billige oder angemessene zu ersetzen. Folglich ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (BGH NJW 2010, 1364 m. w. Nachw.). Es muss demnach ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben sein (BGH a.a.O., NJW 2011, 63).

b) Unter Anlegung dieser sehr eng gefassten Kriterien gibt der Streitfall keinen hinreichenden Anlass zur Herabsetzung der Vergütung, obwohl die gesetzlic...

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