Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen beim A-Verlag angestellten Journalisten, auf Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch, die ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung eines vom Beklagten verfassten Artikels in der vom A-Verlag verlegten Zeitschrift „Sport Bild“ entstanden sind. In dem beanstandeten Artikel wird über Transfer-Aktionen, die Finanzlage der Klägerin und Einzelheiten zu Verpflichtungen neuer Spieler berichtet. Mit getrennten Schreiben 13.2.2008 forderten die anwaltlichen Vertreter der Klägerin sowohl den Beklagten als auch den A-Verlag auf, strafbewehrte Unterlassungserklärungen hinsichtlich fünf in dem Artikel enthaltener Behauptungen abzugeben. Mit Schreiben vom 21.2.2008 gab der A-Verlag im eigenen und im Namen des Beklagten die geforderten Erklärungen hinsichtlich drei der Behauptungen ab. Bezüglich der vierten Äußerung erwirkte die Klägerin gegen den Verlag eine einstweilige Verfügung, die der Verlag am 31.3.2008 als endgültige Regelung anerkannte. Nach Aufforderung durch die Klägerin gab der Verlag am 16.4.2008 namens und im Auftrag des Beklagten eine Unterlassungserklärung bezüglich der vierten Äußerung ab. Mit Schreiben vom 2.4.2008 verlangte die Klägerin vom Verlag die Begleichung der ihr für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegen den Verlag in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren in Höhe von 1.419,19 EUR. Dem kam der Verlag nach. Die Bezahlung der der Klägerin für das Vorgehen gegen den Beklagten in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren in gleicher Höhe lehnte der Verlag ab.

Auf die Klage hat der Beklagte die Klageforderung in Höhe von 461,01 EUR anerkannt. Das AG hat ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen und die Klage durch Schlussurteil im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG das Schlussurteil des AG abgeändert und den Beklagten zur Zahlung weiterer 958,18 EUR verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

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