Zur Frage, ob die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Autor einerseits und den Verlag andererseits dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG betrifft.

BGH, Urt. v. 5.10.2010 – VI ZR 152/09

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