Die Klägerin verlangt Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgebühren, die ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung eines in der „S. Zeitung“ abgedruckten und durch die Beklagte im Internet verbreiteten Interviews entstanden sind.

Die Verlegerin der S. Zeitung ist die Muttergesellschaft der Beklagten. Das am 9.6.2007 von einem Redakteur der S. Zeitung mit dem freien Journalisten J. R. geführte Interview veröffentlichte die Beklagte unter dem Titel „Es geht auch um Beamte, die sich selbst bereicherten“. Die Klägerin beanstandete die Veröffentlichung der Antwort auf die Frage des Interviewers: „Wer hat sich selbst bereichert?“ Die Klägerin ließ sowohl die Verlegerin der S. Zeitung, in der das Interview am 11.6.2007 abgedr. worden war, als auch die Beklagte durch ihre späteren Prozessbevollmächtigten mit der Aufforderung abmahnen, es künftig zu unterlassen, durch Berichterstattung den Eindruck zu erwecken, sie habe mit dem ehemaligen Staatssekretär im Wirtschaftsministerium des Landes S. Beraterverträge abgeschlossen. Gleichzeitig verlangte sie die Erstattung entstandener Rechtsanwaltskosten. Mit Schreiben vom 26.6.2007 verpflichteten sich die Beklagte und die Verlegerin, die Verbreitung der betreffenden Interviewäußerung zu unterlassen und klarzustellen, dass die in der Antwort genannten Beraterverträge zwischen dem ehemaligen Staatssekretär und der Klägerin nicht zustande gekommen sind.

Die Klägerin hat die Beklagte und in einem Parallelverfahren die Verlegerin jeweils auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr (1.005,40 EUR zuzüglich Auslagenpauschale) und Mehrwertsteuer nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR in Anspruch genommen. Das AG hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen, soweit sie eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von mehr als 651,80 EUR nebst anteiliger Zinsen seit Rechtshängigkeit beantragt hatte. Die Beklagte hat der Klagerücknahme nicht zugestimmt. Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 651,80 EUR nebst Zinsen verurteilt. Es hat die Revision zur Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung einer einheitlichen Rspr. zugelassen, weil von den Instanzgerichten die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, unterschiedlich beurteilt werde. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge